Er bevollmächtigte jemanden zum Kauf, und dieser schrieb den Vertrag auf den Namen seines Vollmachtgebers und unterschrieb für ihn

Frage 299918

Ich habe einer Person eine allgemeine Vollmacht erteilt. Mein Bevollmächtigter hat daraufhin mehrere Handelsverträge mit Firmen für Geräte wie Klimaanlagen und Kühlschränke auf Ratenkaufbasis abgeschlossen. Mein Bevollmächtigter hat meinen vollständigen Namen in die Verträge eingetragen und die Verträge unterschrieben, obwohl die Unterschrift nicht meine, sondern die meines Bevollmächtigten ist. Gilt der Vertrag als gültig, obwohl sich im Vertrag kein Nachweis befindet, dass der Unterzeichner mein Bevollmächtigter war? Es gibt weder einen Identitätsnachweis meines Bevollmächtigten noch eine Kopie der Vollmacht. Vorhanden sind lediglich eine Kopie meines Personalausweises und eine Kopie meines Handelsregisterauszuges. Ist mein Bevollmächtigter verpflichtet, bei der Unterzeichnung eines Vertrages seine Eigenschaft als Bevollmächtigter zu erwähnen, die Nummer der Vollmacht anzugeben und seinen Identitätsnachweis vorzulegen? Und ist die ausführende Firma verpflichtet, eine Kopie der Vollmacht sowie eine Kopie des Identitätsnachweises des Bevollmächtigten zu verlangen? Außerdem unterscheidet sich meine Unterschrift völlig von der meines Bevollmächtigten, sowohl bei der Handelskammer als auch bei den Banken. Die Frage lautet: Sind die Verträge gültig oder ungültig hinsichtlich dessen, was mein Bevollmächtigter getan hat? Und wie ist das Urteil darüber, dass die ausführende Firma keinerlei Nachweis von meinem Bevollmächtigten verlangt hat?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Wer einen anderen zum Kauf bevollmächtigt und der Bevollmächtigte dann das kauft, wozu er bevollmächtigt wurde, dessen Vertrag ist gültig, unabhängig davon, ob ausdrücklich erwähnt wird, dass der Kauf für den Vollmachtgeber erfolgt, oder ob dies nicht erwähnt wird und der Vertrag auf seinen eigenen Namen abgeschlossen wird, wobei er sich an die Stelle seines Vollmachtgebers setzt. Offenbar wollte der Bevollmächtigte hier das Geschäft vereinfachen und den Vertrag auf deinen Namen ausstellen sowie für dich unterschreiben, damit die Rechte aus dem Vertrag direkt mit dir verbunden sind, wie etwa Rückgabe wegen eines Mangels, Garantie- oder Wartungsansprüche und Ähnliches.

Die Alternative dazu wären zwei Möglichkeiten gewesen:

Erstens:

Er hätte den Vertrag auf seinen eigenen Namen abschließen können. Dies wäre islamrechtlich gültig gewesen. Dann wären die Vertragsrechte jedoch nach außen hin mit ihm verbunden gewesen, und du hättest bezüglich Rückgabe wegen eines Mangels, Wartung und Ähnlichem nur über den Bevollmächtigten mit dem Verkäufer handeln können. Dies hätte möglicherweise sowohl für dich als auch für ihn Schwierigkeiten verursacht.

Zweitens:

Er hätte ausdrücklich erklären können, dass der Kauf für dich erfolgt. Dann wäre seine Unterschrift allein möglicherweise nicht akzeptiert worden, und er hätte bei jedem Vertragsabschluss die Vollmacht vorlegen müssen. Es ist sogar möglich, dass viele Geschäfte eine solche Vollmacht gar nicht beachten würden, sondern ihm sagen würden: „Stelle den Vertrag einfach auf seinen Namen aus und unterschreibe für ihn.“

Wie auch immer: Solange die Person dein Bevollmächtigter ist, ist der Vertrag gültig.

Allerdings sind wir der Ansicht, dass es falsch war, in deinem Namen zu unterschreiben. Richtiger wäre gewesen, ausdrücklich zu erklären, dass der Kauf für dich erfolgt, dass er dein Bevollmächtigter ist, und dass er seinen Ausweis sowie die Vollmacht vorlegt.

Die Mehrheit der Rechtsgelehrten vertritt die Auffassung, dass der Bevollmächtigte so handeln darf, als wäre er selbst die ursprüngliche Vertragspartei. Er muss die Vollmacht nicht offenlegen, und der Kauf gilt tatsächlich für den Vollmachtgeber. Allerdings haftet der Bevollmächtigte in diesem Fall selbst, außer bei bestimmten Verträgen wie der Ehe, bei denen der Name des Vollmachtgebers ausdrücklich genannt werden muss.

In „Al-Furuʿ“ (7/52) heißt es: „Ibn Taymiyyah sagte über jemanden, der zum Verkauf, Kauf oder zur Anmietung bevollmächtigt wurde: „Wenn er seinen Vollmachtgeber im Vertrag nicht nennt, dann haftet er selbst. Wenn er ihn jedoch nennt, gibt es zwei Überlieferungen. Die offensichtliche Ansicht der Rechtsschule ist, dass er ebenfalls haftet.“ Ende des Zitats.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Vertretung/Vollmacht

Quelle

Islam Q&A

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