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Die Rücknahme von Investmentzertifikaten

Frage: 98152

Was ist das Urteil über die Teilnahme an den Investmentzertifikaten (A), (B) und (C)?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Die Investmentzertifikate, die von Banken, die mit Zinsen (arab. Riba) handeln, in ihren drei Arten (A, B und C) ausgegeben werden, sind alle verboten.

Diese Zertifikate sind Schuldscheine mit Zinsen, die sich je nach Art unterscheiden. Die Investmentzertifikate der Kategorie (A) haben einen prozentualen Zinssatz, der dem ursprünglichen Wert des Zertifikats hinzugefügt wird, bis die Laufzeit des Zertifikats nach zehn Jahren endet.

Die Investmentzertifikate der Kategorie (B) haben festgelegte Zinserträge, die monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich ausgezahlt werden, je nach Vereinbarung mit der Bank. Das ursprüngliche Kapital bleibt dabei unverändert und wird nicht verringert.

Beide Arten sind verboten, da es sich um abgesicherte Darlehen mit garantiertem Zins handelt. Sie haben nichts mit „Mudaraba” zu tun. Wären sie als Mudaraba (gedacht), so wären sie ungültige Mudarabah-Geschäfte.

Und das islamische Recht erlaubt keine Mudaraba, bei der der Kapitalgeber eine Garantie für sein Kapital erhält oder der Unternehmer dem Kapitalgeber einen festen Betrag auszahlt.

Aus den Beschlüssen des „Rates der Islamischen Fiqh-Akademie“ während seiner 14. Sitzung in Katar, abgehalten vom 8. bis 13. Dhul Qaʿda 1423 H, entsprechend dem 11.-16. Januar 2003: „Es ist festgelegt, dass der Vertrag eines Darlehens mit Zinsen sich vom Vertrag der Islam-konformen Mudaraba unterscheidet. (Beim Darlehen) liegt der Gewinn beim Kreditnehmer und die Verluste trägt ebenfalls der Kreditnehmer. Die Mudaraba hingegen ist eine Partnerschaft, bei der der Gewinn geteilt wird, während die Verluste, falls sie eintreten, entsprechend getragen werden. Dies basiert auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Der Ertrag steht dem zu, der die Verantwortung trägt.“ Überliefert von Ahmad und den Verfassern der Sunan mit einer authentischen Überlieferungskette.

Das bedeutet, dass Einkünfte, Wachstum und Gewinne nur demjenigen zustehen, der auch die Risiken von Verlust, Zerstörung oder Mängeln trägt. Die Fiqh-Gelehrten leiteten aus diesem Hadith die bekannte Grundregel im Fiqh ab: „Gewinn geht mit Risiko einher.“ Ebenso hat der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - „den Gewinn aus dem verboten, wofür keine Verantwortung übernommen wird.“ Überliefert von den Verfassern der Sunnan.

Die Fiqh-Gelehrten waren sich im Laufe der Jahrhunderte und in allen Rechtsschulen einig (arab. Ijma’), dass es nicht zulässig ist, den Gewinn aus einer Investition in einer Mudaraba oder in anderen Gesellschaften als festen Betrag oder als Prozentsatz des investierten Kapitals festzulegen. Dies würde nämlich eine Garantie für das Kapital bedeuten, was den klaren Beweisen der islamischen Gesetzgebung widerspricht. Außerdem würde es die gemeinsame Beteiligung an Gewinn und Verlust, die den Kern von Gesellschaften und Mudaraba ausmacht, ausschließen. Dieser Konsens ist bestätigt und allgemein anerkannt, da es keine überlieferten Meinungen gibt, die ihm widersprechen. Dazu sagt Ibn Qudama in Al-Mughni (3/34): „Alle Gelehrten, von denen es überliefert ist, sind sich einig, dass ein Qirad (Mudaraba) ungültig ist, wenn eine der Parteien oder beide für sich einen bestimmten Geldbetrag festlegen. Der Konsens ist ein eigenständiger Beweis.“

Und der Rat, der dies mit Konsens festlegt, empfiehlt den Muslimen, sich mit erlaubtem Einkommen zu beschäftigen und das verbotene Einkommen zu meiden, aus Gehorsam gegenüber Allah - erhaben ist Er - und Seinem Gesandten, Allahs Segen und Frieden auf ihm.” Ende des Zitats.

Die Investmentzertifikate der Kategorie (C) beinhalten keine festgelegten Zinsen. Der Inhaber hat jedoch die Möglichkeit, den Wert der Zertifikate jederzeit zurückzuerhalten. Sie berechtigen ihn auch zur Teilnahme an einer regelmäßigen Verlosung, bei der die Nummern dieser Zertifikate gezogen werden. Diese Verlosung ist im Vertrag mit dem Teilnehmer festgelegt, sodass er ohne diese Verlosung nicht in dieses Programm der Zertifikate eingetreten wäre. Aufgrund dieser (Merkmale) ist das Urteil ebenfalls, (dass es sich hierbei um) Zins (handelt), genauso wie bei den anderen beiden Kategorien. Sie fallen ebenso unter die Grundregel: „Jeder Kredit, der keinen Nutzen bringt, ist Zins.“

Die Gelehrten des Ständigen Komitees wurden gefragt: „Die ägyptische Nationalbank gibt Investmentzertifikate der Gruppe (C) heraus, die beim Bankkauf erworben werden. Es gibt eine monatliche Ziehung auf das gekaufte Zertifikat. Das Zertifikat, das gewinnt, erhält einen großen Geldbetrag, wobei der Inhaber des Zertifikats das Zertifikat jederzeit an die Bank zurückgeben und seinen Wert abheben kann. Was ist das rechtliche Urteil über den großen Geldbetrag, den der Gewinner des Zertifikats erhält?“

Sie antworteten: „Wenn die Situation wie beschrieben ist, dann handelt es sich bei diesem Geschäft um Glücksspiel, was eine der großen Sünden ist, aufgrund der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf daß es euch wohl ergehen möge!“ (Al-Ma’idah:90) Derjenige, der auf diese Weise handelt, obliegt es, bei Allah zu bereuen, um Vergebung bitten und das Geschäft zu meiden. Er sollte sich auch von dem Geld, das er damit verdient hat, befreien, in der Hoffnung, dass Allah ihm vergibt.“ Ende des Zitats. Shaikh Abdulaziz bin Baz, Shaikh Abd Ar-Razzaq Al-‘Afifi, Shaikh Abdullah bin Ghudayan, Shaikh Abdullah bin Qa’ud. „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah (13/301-302).

Ein Beschluss des Rates der Islamischen Fiqh-Akademie wurde erlassen, der die drei Arten von Investmentzertifikaten verbietet. Der Beschluss lautet: „Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Alles Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten, und Frieden und Segen seien auf unserem Anführer Muhammad, dem Siegel der Propheten, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten.

Beschluss Nummer (62/11/6) bezüglich der (Anleihen):

Der Rat der Islamischen Fiqh-Akademie, der in der sechsten Konferenz in Jiddah, Saudi-Arabien, vom 17. bis 23. Sha'ban 1410 H (14. bis 20. März 1990) abgehalten wurde, hat folgendes beschlossen: Nachdem er die Studien, Empfehlungen und Ergebnisse geprüft hatte, die im Rahmen des Seminars über „Finanzmärkte" vorgestellt wurden, das in Zusammenarbeit zwischen dieser Akademie und dem Islamischen Forschungs- und Ausbildungsinstitut der Islamischen Entwicklungsbank sowie unter der Gastgeberschaft des marokkanischen Ministeriums für religiöse Stiftungen und islamische Angelegenheiten vom 20. bis 24. Rabi' Ath-Thani 1410 H (20.–24. Oktober 1989) in Rabat, Königreich Marokko, stattfand:

Nach der Prüfung (der Definition) des Schuldpapiers, (ergab sich), dass es sich um ein Zertifikat handelt, bei dem sich der Aussteller verpflichtet, dem Inhaber bei Fälligkeit den Nennwert des Scheins zurückzuzahlen. Zusätzlich wird ein vorher vereinbarter Vorteil gewährt, entweder in Form von Zinsen, einem festen Geldbetrag, einem Rabatt oder Preisen, die durch Verlosung verteilt werden.

Beschluss:

  1. Schuldverschreibungen, bei denen der Herausgeber verspricht, den Nennwert zurückzuzahlen und zusätzlich Zinsen oder andere Vorteile zu gewähren, sind aus islamischer Sicht verboten. Dies gilt sowohl für die Ausgabe, den Kauf als auch den Handel damit, da sie als zinsbasierte Darlehen betrachtet werden. Dies ist unabhängig davon, ob die ausstellende Stelle privat oder staatlich ist. Die Bezeichnung solcher Wertpapiere als „Zertifikate", „Investitionsscheine" oder „Sparurkunden" sowie die Umbenennung der verpflichtenden Zinszahlungen in „Gewinn", „Ertrag", „Provision" oder „Rendite" hat keinen Einfluss auf das Urteil.
  2. Ebenfalls verboten sind sogenannte Nullkupon-Anleihen. Diese werden als Darlehen betrachtet, die unter ihrem Nennwert verkauft werden. Der Gewinn für die Käufer entsteht durch die Differenz (zwischen Kaufpreis und Nennwert). Diese (Differenz) wird als Abzinsung der Anleihen angesehen (und ist daher unzulässig).
  3. Ebenso sind Anleihen mit Gewinnspielen verboten. Sie gelten als Darlehen, bei denen ein Vorteil oder eine zusätzliche (Leistung) für alle Kreditgeber oder für einige von ihnen ohne genaue Festlegung vereinbart wird. Zusätzlich zu dem Verdacht auf Glücksspiel, (was ebenfalls verboten ist).
  4. Als Alternative zu den verbotenen Anleihen - sei es deren Ausgabe, Erwerb oder Handel - können Anleihen oder Zertifikate genutzt werden, die auf dem Prinzip der Mudarabah basieren. Diese beziehen sich auf ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Investitionstätigkeit. Dabei erhalten die Eigentümer weder einen festen Zinssatz noch eine garantierte Rendite. Stattdessen haben sie Anspruch auf einen Anteil am Gewinn des Projekts, entsprechend ihrem Anteil an diesen Anleihen oder Zertifikaten. Dieser Gewinn wird jedoch nur ausgezahlt, wenn er tatsächlich erwirtschaftet wird.

Es kann ebenso von der Formulierung profitiert werden, die in der Entscheidung Nr. (5) der vierten Sitzung dieses Gremiums bezüglich der „Muqarada” angenommen wurde.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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