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Die Beweise für die Pflicht des Gemeinschaftsgebets in der Moschee

Frage: 8918

Ich bin ein neuer Muslim und möchte wissen, ob es für einen Muslim besser ist, das Pflichtgebet in der Moschee zu verrichten, und was der Beweis dafür ist?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Erstens: Wir loben Allah, den Erhabenen, der dir die Rechtleitung gewährt hat, in die Religion des Islams einzutreten. Das ist eine große Gnade, die Dank und Lobpreis gegenüber Allah erfordert.

Zweitens: Ein Muslim sollte wissen, dass das Gebet die wichtigste praktische Säule des Islams ist. Es ist die Trennlinie zwischen dem Muslim und dem Ungläubigen, wie in der Überlieferung von Jabir - möge Allah mit ihm zufrieden sein - berichtet wird. Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagen: „Zwischen einem Mann und dem Götzendienst (Schirk) und dem Unglauben (Kufr) steht das Unterlassen des Gebets.“ Überliefert von Muslim (Hadith Nr. 82).

Drittens: Die Gelehrten - möge Allah ihnen barmherzig sein - haben über das Urteil des Gemeinschaftsgebets unterschiedliche Ansichten vertreten. Die richtigste/stärkste Meinung ist, dass das Gemeinschaftsgebet in der Moschee verpflichtend ist. Darauf deuten die Beweise aus der Schari'ah hin. Dies ist die Ansicht von 'Ata Ibn Abi Rabah, Al-Ḥasan Al-Basri, Al-Auza'i, Abu Thaur und Imam Ahmad in der offenkundigen/bekannten Meinung seiner Rechtsschule. Imam Asch-Schafi'i sagte in „Al-Mukhtasar Al-Muzani“: „Was das Gemeinschaftsgebet betrifft, so erlaube ich es niemandem, es zu unterlassen, außer bei einer Entschuldigung.“

Diese Meinung wählten auch Schaykh Ibn Baz und Schaykh Ibn 'Uthaymin - möge Allah ihnen beiden barmherzig sein.

Die Beweise für die Verpflichtung sind folgende:

1.Allah - erhaben ist Er - sagte: „Und wenn du unter ihnen bist und nun für sie das Gebet leitest, dann soll sich eine Gruppe von ihnen mit dir aufstellen, doch sollen sie ihre Waffen nehmen. Wenn sie (also die Betenden) sich dann niedergeworfen haben, sollen sie hinter euch treten, und eine andere Gruppe, die noch nicht gebetet hat, soll (nach vorne) kommen. Und sie sollen dann (auch) mit dir beten.“ (Surah An-Nisa, Vers 102)

Ibn Al-Mundhir sagte dazu: „In Allahs Anordnung, das Gemeinschaftsgebet selbst im Zustand der Furcht zu verrichten, liegt ein Beweis dafür, dass es im Zustand der Sicherheit umso verpflichtender ist.“ Siehe: „Al-Awsaṭ“ (4/135).

Ibn Al-Qayyim sagte: „Der Beweis aus diesem Vers zeigt sich in mehreren Aspekten:
Erstens: Allah - erhaben ist Er - ordnete ihnen an, im Gemeinschaftsgebet zu beten, und wiederholte diesen Befehl ein zweites Mal für die zweite Gruppe, indem Er sagte: ‚und eine andere Gruppe, die noch nicht gebetet hat, soll (nach vorne) kommen. Und sie sollen dann (auch) mit dir beten‘ Daraus folgt, dass das Gemeinschaftsgebet eine individuelle Pflicht ist, denn Allah hat die zweite Gruppe nicht vom Gebet befreit, weil die erste bereits gebetet hat. Wäre das Gemeinschaftsgebet nur eine Sunnah, wäre der Zustand der Angst der beste Entschuldigungsgrund, es zu unterlassen. Und wäre es eine kollektive Pflicht, so hätte es durch das Gebet der ersten Gruppe genügt. Daher ist der Vers ein klarer Beweis für seine individuelle Verpflichtung: Erstens durch den Befehl, zweitens durch seine Wiederholung, und drittens dadurch, dass selbst im Zustand der Furcht keine Erleichterung gewährt wurde.“ Siehe „As-Salatu wa Hukm Tarikiha“ (S. 137-141).

2.Allahs Aussage: Und verrichtet das Gebet, entrichtet die Pflichtabgabe und verbeugt euch (im Gebet) mit den sich Verbeugenden! (Surah Al-Baqarah, Vers 43)

Der Beweis aus diesem Vers liegt darin, dass Allah - erhaben ist Er - ihnen den Ruku' (die Verbeugung) befohlen hat, was ein Bestandteil des Gebets ist. Er bezeichnete das Gebet mit einem seiner Grundpfeiler, denn das Gebet wird manchmal mit seinen Säulen oder Pflichten umschrieben, so nennt Allah es an anderen Stellen Niederwerfung (Sujud), Quran oder Lobpreisung (Tasbih). Der Zusatz „mit denen, die sich verbeugen“ muss also einen weiteren Sinn haben, und dieser kann nur darin bestehen, dass man das Gebet in Gemeinschaft mit anderen Betenden verrichtet. Das Wort „mit“ (ma'a) weist auf diese gemeinsame Handlung hin. Wenn dies feststeht, dann gilt: Ein Befehl, der an eine bestimmte Bedingung oder Situation geknüpft ist, wird nur dann vollständig befolgt, wenn die Tat in genau dieser Form und unter dieser Bedingung ausgeführt wird.

Ein Einwand und die Antwort (darauf): Es könnte jemand sagen: „Dieser Beweis ist hinfällig, denn Allah sagt auch: O Maryam, sei deinem Herrn demütig ergeben, wirf dich nieder und verbeuge dich zusammen mit den sich Verbeugenden.(Surah Al 'Imran, Vers 43) Doch für Frauen ist die Teilnahme am Gemeinschaftsgebet nicht verpflichtend.“

Darauf wird geantwortet: Der Vers über Maryam weist nicht darauf hin, dass dieser Befehl für alle Frauen gilt. Maryam wurde speziell damit beauftragt, im Gegensatz zum allgemeinen Befehl in Und verrichtet das Gebet, entrichtet die Pflichtabgabe und verbeugt euch (im Gebet) mit den sich Verbeugenden! (Surah Al-Baqarah, Vers 43)

Denn Maryam besaß eine besondere Stellung, die keine andere Frau hatte: Ihre Mutter hatte sie Allah geweiht, damit sie Ihm diene und im Tempel bleibe. Maryam trennte sich daher nicht vom Gebetshaus. Darum wurde sie aufgefordert, gemeinsam mit dessen Bewohnern zu beten. Und als Allah sie auserwählte und über die Frauen der Welt erhob, gebot Er ihr Handlungen des Gehorsams, die sie von den übrigen Frauen unterschieden: Und (gedenke,) als die Engel sagten: ‚O Maryam, Allah hat dich fürwahr auserwählt und dich rein gemacht, und Er hat dich auserwählt vor den Frauen der Weltenbewohner!“ O Maryam, sei deinem Herrn demütig ergeben, wirf dich nieder und verbeuge dich zusammen mit den sich Verbeugenden.‘ (Surah Al 'Imran, Vers 42-43)

Ein weiterer Einwand und die Antwort (darauf): Man könnte ferner einwenden: „Dass ihnen befohlen wurde, sich mit den sich Verbeugenden zu verbeugen, bedeutet nicht, dass sie sich genau zur selben Zeit wie diese verbeugen müssen, sondern nur, dass sie dasselbe tun sollen, wie es auch an anderer Stelle heißt: O die ihr glaubt, fürchtet Allah und seid mit den Wahrhaftigen!(Surah At-Taubah, Vers 119) Das Wort „mit“ (ma'a) drückt also eine Teilhabe an der Tat aus, nicht notwendigerweise Gleichzeitigkeit.“

Die Antwort darauf lautet: Das Wort ma'a (mit) bedeutet im Arabischen, dass das, was danach kommt, das begleitet, was davor genannt wurde. Diese Begleitung (Musahabah) drückt also mehr als nur Teilhabe aus, sie zeigt Zusammengehörigkeit und Gleichzeitigkeit. Besonders beim Gebet gilt: Wenn man sagt „Bete mit der Gemeinschaft“ oder „Ich habe mit der Gemeinschaft gebetet“, versteht jeder, dass damit das gemeinsame Verrichten des Gebets gemeint ist, also das Gebet in Gemeinschaft und zur selben Zeit. Siehe „As-Salatu wa Hukm Tarikiha“ (S. 137-141).

3.Von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein- wird überliefert, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist, ich war im Begriff zu befehlen, dass man Holz sammeln soll, damit es gehäuft wird; dann würde ich zum Gebet aufrufen lassen, und einen Mann ernennen, der die Leute leitet; dann würde ich mit einigen Männern zu den (anderen) gehen und ihre Häuser über ihnen anzünden. Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele ist: Wenn einer von ihnen wüsste, dass er dort ein fettes Knochenstück oder zwei gute Stücke Fleisch finden würde, käme er bestimmt zum Nachtgebet.“ Überliefert von Al-Bukhari (Nr. 618) und Muslim (Nr. 651).

Erklärungen:

  • 'Arq bedeutet: Knochen.
  • Mirmatan das Fleisch zwischen den Klauen eines Schafes.
  • Dhilf die Klaue bzw. der Huf.

Ebenfalls überlieferte Abu Hurayrah, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Das schwerste Gebet für die Heuchler ist das Nachtgebet und das Morgengebet. Wenn sie wüssten, welch großer Lohn in ihnen liegt, würden sie zu ihnen kommen, selbst wenn sie kriechend kommen müssten. Ich war im Begriff, zum Gebet aufrufen zu lassen, einen Mann anzuweisen, die Leute zu leiten, und dann mit einigen Männern, die Bündel Holz tragen, zu denen zu gehen, die das Gemeinschaftsgebet nicht besuchen, um ihre Häuser mit Feuer niederzubrennen.“ Überliefert von Al-Bukhari (Nr. 626) und Muslim (Nr. 651).

Ibn Al-Mundhir sagte dazu: „Dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ernsthaft erwog, die Häuser jener Menschen zu verbrennen, die sich vom Gemeinschaftsgebet fernhielten, ist der deutlichste Beweis dafür, dass das Gemeinschaftsgebet eine individuelle Pflicht ist. Denn es ist unmöglich, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm. - jemanden bestrafen oder verbrennen würde, der nur eine empfohlene Handlung (Sunnah) unterlassen hat oder etwas, das nicht verpflichtend ist.“ Siehe „Al-Awsat“ (4/134).

As-San'ani sagte: „Dieser Hadith ist ein Beweis dafür, dass das Gemeinschaftsgebet eine individuelle Pflicht ist, nicht eine kollektive (Pflicht). Denn wenn es bereits von anderen verrichtet wurde, hätten die Zurückgebliebenen keine Strafe verdient. Eine Strafe gibt es nur für das Unterlassen einer Pflicht oder das Begehen einer verbotenen Tat.“ Siehe „Subul As-Salam“ (2/18-19).

4.Von Abu Hurayrah - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet: Ein blinder Mann - es handelte sich um Ibn Umm Maktum - kam zum Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - und sagte: „O Gesandter Allahs, ich habe keinen Führer, der mich zur Moschee bringt. Darum bitte ich dich, mir zu erlauben, zu Hause zu beten.“ Da gestattete ihm der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - dies zunächst. Doch als der Mann sich abwandte, rief ihn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zurück und fragte: „Hörst du den Ruf zum Gebet (den Adhan)?“ Der Mann sagte: „Ja.“ Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Dann folge ihm (geh also zum Gebet)!“

In einer anderen Fassung bei Abu Dawud (Nr. 552) und Ibn Majah (Nr. 792) heißt es: „Ich finde für dich keine Erlaubnis (keine Ausnahme).“ An-Nawawi sagte über diesen Hadith: „Seine Überlieferungskette ist authentisch oder gut.“ Siehe „Al-Majmu'“ (4/164).

Ibn Al-Mundhir kommentierte: „Wenn selbst ein blinder Mann keine Erlaubnis erhält, das Gemeinschaftsgebet zu verlassen, dann hat ein sehender Mensch erst recht keine Entschuldigung dafür.“ Siehe „Al-Awsat“ (4/134).

Ibn Qudamah sagte: „Wenn einem Blinden, der keinen Führer hat, keine Erleichterung gewährt wurde, dann gilt dies für andere erst recht.“ Siehe „Al-Mughni“ (2/3).

5.Von 'Abdullah Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet, dass er sagte: „Wer sich freut, Allah morgen (am Tag der Auferstehung) als Muslim zu begegnen, der soll diese Gebete (die fünf Pflichtgebete) sorgfältig dort verrichten, wo sie ausgerufen werden (also in der Moschee). Denn sie gehören zu den Wegen der Rechtleitung. Und Allah hat eurem Propheten die Wege der Rechtleitung vorgeschrieben. Wenn ihr aber in euren Häusern beten würdet, so wie dieser Zurückbleibende in seinem Haus betet, dann würdet ihr die Sunnah eures Propheten verlassen. Und wenn ihr die Sunnah eures Propheten verlasst, würdet ihr in die Irre gehen. Kein Mann vollzieht die rituelle Waschung (Wudhu), vervollkommnet sie, und geht dann zu einer dieser Moscheen, ohne dass Allah ihm für jeden Schritt, den er macht, eine gute Tat aufschreibt, ihn um einen Rang erhöht und eine Sünde von ihm tilgt. Und wahrlich, wir erlebten (zu Lebzeiten des Propheten – Allahs Segen und Frieden auf ihm), dass sich niemand vom Gemeinschaftsgebet fernhielt, außer einem Heuchler, dessen Heuchelei bekannt war. Und wahrlich, ein Mann wurde gebracht – gestützt zwischen zwei anderen Männern –, bis er in der Reihe (zum Gebet) aufgestellt wurde.“

In einer anderen Überlieferung sagte Ibn Mas'ud: „Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat uns die Wege der Rechtleitung gelehrt, und zu den Wegen der Rechtleitung gehört, dass man das Gebet in jener Moschee verrichtet, in der der Gebetsruf (Adhan) erklingt.“ Überliefert von Muslim (Nr. 654).

Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte dazu: „Der Beweis aus dieser Überlieferung ist folgender: Ibn Mas'ud erklärte, dass das Fernbleiben vom Gemeinschaftsgebet eines der Merkmale der Heuchler sei, deren Heuchelei bekannt war.
Solche Merkmale können nicht durch das Unterlassen einer bloßen empfohlenen Handlung (Sunnah) oder das Begehen einer nur geringfügig unerwünschten Tat entstehen.
Wer die Merkmale der Heuchelei in der Sunnah untersucht, wird feststellen, dass sie sich entweder auf das Unterlassen einer Pflicht oder das Begehen einer verbotenen Tat beziehen. Ibn Mas'ud bekräftigte diesen Sinn, indem er sagte: ‚Wer sich freut, Allah morgen als Muslim zu begegnen, der soll diese Gebete dort verrichten, wo sie ausgerufen werden.‘ Außerdem bezeichnete er denjenigen, der zu Hause betet, als jemanden, der sich absondert und die Sunnah des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm – verlässt, das heißt, seine Lebensweise und seine festgelegte Schari'ah für die Gemeinschaft. Damit ist nicht die Art von Sunnah gemeint, die man freiwillig tun oder lassen kann, wie etwa das Dhuha-Gebet, das (freiwillige) Nachtgebet (Qiyam Al-Layl) oder das Fasten am Montag und Donnerstag. Denn das Unterlassen solcher freiwilligen Taten führt nicht zur Irreführung und ist kein Merkmal der Heuchelei.“ Siehe „As-Salah wa Hukm Tarikiha“ (S. 146-147).

6. Der Konsens (Ijma') der Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm:

Ibn al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - waren sich darüber einig, und wir wollen nun einige ihrer Aussagen erwähnen: Bereits zuvor wurde die Aussage von 'Abdullah Ibn Mas'ud - möge Allah mit ihm zufrieden sein - erwähnt: ‚Ich habe erlebt, dass sich niemand vom Gemeinschaftsgebet fernhielt außer einem Heuchler, dessen Heuchelei bekannt war.‘ Und von 'Abdullah Ibn Mas'ud wird auch berichtet, dass er sagte: ‚Wer den Gebetsrufer hört und nicht (zum Gebet) kommt, ohne einen triftigen Grund, dessen Gebet ist nicht gültig.‘ Von Abu Musa Al-Asch'ari - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird ebenfalls berichtet: ‚Wer den Gebetsrufer hört und nicht antwortet, ohne einen triftigen Grund, dessen Gebet ist nicht gültig.‘ Von 'Ali Ibn Abi Talib - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird überliefert, dass er sagte: ‚Es gibt kein (vollständiges) Gebet für den Nachbarn der Moschee, außer in der Moschee.‘ Man fragte: ‚Und wer gilt als Nachbar der Moschee?‘ Er sagte: ‚Derjenige, der den Gebetsruf hört.‘ Von Al-Hasan Ibn 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein - wird berichtet: ‚Wer den Gebetsruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet steigt nicht über seinen Kopf hinaus (wird also nicht angenommen) – außer bei einem Entschuldigungsgrund.‘ Und erneut von 'Ali - möge Allah mit ihm zufrieden sein: ‚Wer von den Nachbarn der Moschee den Gebetsruf hört und gesund ist und keinen Entschuldigungsgrund hat, dessen Gebet (zu Hause) ist nicht gültig.‘“ Siehe „As-Salah wa Hukm Tarikiha“ (S. 153).

Die Beweise sind zahlreich, doch wir haben uns mit dem begnügt, was bereits erwähnt wurde. Man kann auf das Buch von Ibn Al-Qayyim mit dem Titel „As-Salah wa Hukm Tarikiha“ zurückgreifen – darin finden sich weitere Überlieferungen und nützliche Erkenntnisse. Außerdem hat Schaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - eine wertvolle Abhandlung mit dem Titel „Die Verpflichtung, das Gebet in Gemeinschaft zu verrichten“ (Wujub Ada As-Salah fi Jama'ah) verfasst.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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