Es ist nicht erlaubt, die Schlachtungen der Ungläubigen außer den Leuten der Schrift (Juden und Christen) zu essen - gleich ob sie Majus, Götzendiener, Kommunisten oder andere Arten von Ungläubigen sind -, ebenso wenig das, was mit ihren Schlachtungen vermischt ist, wie Brühe und Ähnliches. Denn Allah - mächtig und majestätisch ist Er - hat uns von den Speisen der Ungläubigen nur die Speise der Leute der Schrift erlaubt, in Seiner Aussage:
„Heute sind euch die guten Dinge erlaubt worden; und die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, und eure Speise ist ihnen erlaubt.“ (der Vers)
Ihre „Speise“ bedeutet ihre Schlachtungen, wie Ibn Abbas und andere sagten.
Was jedoch Früchte und dergleichen betrifft, so ist daran kein Einwand, da sie nicht zu der verbotenen Speise gehören. Die Speise der Muslime ist für Muslime und andere erlaubt, wenn sie wahrhaft Muslime sind, die niemanden außer Allah anbeten und neben Ihm weder Propheten noch Heilige noch Grabbewohner oder andere anrufen, wie es die Ungläubigen tun.
Was die Essgefäße betrifft: Es ist für die Muslime verpflichtend, eigene Gefäße zu haben, getrennt von den Gefäßen der Ungläubigen, in denen deren Speisen, Wein und Ähnliches verwendet werden. Finden sie keine, so ist es verpflichtend für den muslimischen Koch, die Gefäße, die von den Ungläubigen benutzt werden, zu waschen und dann die Speisen der Muslime darin zu bereiten. Dies aufgrund dessen, was in den beiden Sahih-Werken überliefert ist, von Abu Thaʿlabah Al-Khushani - möge Allah mit ihm zufrieden sein -, dass er den Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nach dem Essen aus den Gefäßen der Götzendiener fragte. Da sagte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zu ihm: „Esst nicht daraus, es sei denn, ihr findet keine anderen; dann wascht sie und esst daraus.“
Und Allahs Segen und Frieden seien auf Muhammad sowie auf seine Familie und seine Gefährten.