Das Verlassen des Hauses durch eine Frau in der Wartezeit nach dem Tod ihres Ehemannes, um ihre Kinder zu besuchen

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Frage 128534

Mein Vater - möge Allah ihm barmherzig sein - ist verstorben und hat meine Mutter zurückgelassen. Sie ist eine ältere Frau und hat Kinder in Riad und außerhalb. Sie befindet sich jetzt in ihrer Wartezeit und möchte sie oder andere besuchen. Wie lautet das Urteil darüber?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

„Die Frau, deren Ehemann verstorben ist und die sich in der Trauerzeit befindet, muss in ihrem Haus bleiben und darf es nicht verlassen; denn der Gesandte - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte zu der Frau, deren Ehemann verstorben war:

‚Bleibe in deinem Haus, bis die vorgeschriebene Frist ihr Ende erreicht hat.‘

Die Frau in der Trauerzeit muss also in ihrem Haus bleiben. Sie darf keine schönen Kleidungsstücke tragen, sich nicht parfümieren, keinen Kajal auftragen und keinen Schmuck tragen.

Fünf Dinge sind für die Frau in der Trauerzeit verpflichtend:

Erstens: Im Haus zu bleiben, bis die Wartezeit beendet ist.

Zweitens: Keine schönen Kleidungsstücke zu tragen. Sie trägt vielmehr Kleidung, die nicht schön ist, wie schwarze, grüne oder blaue Kleidung, solange sie nicht schön ist.

Drittens: Keinen Schmuck aus Gold, Silber, Diamanten, Perlen oder Ähnlichem zu tragen. Sie trägt also keinen Schmuck. Auch die Armbanduhr gehört zum Schmuck, weil sie der Schönheit und Zierde dient.

Viertens: Keinen Kajal aufzutragen. Sie trägt keinen Kajal auf und verwendet im Gesicht nichts von den Verschönerungsmitteln, die Frauen heutzutage gewöhnlich benutzen, außer Wasser, Seife und Ähnlichem.

Fünftens: Parfüm. Sie muss auf Parfüm jeder Art verzichten, außer wenn sie nach ihrer Menstruation die rituelle Reinheit erlangt.

Es ist ihr jedoch erlaubt, ihr Haus für notwendige Angelegenheiten zu verlassen, wie etwa für das Gericht, das Krankenhaus oder den Markt.“ Ende des Zitats.

Referenz

Wartezeit für geschiedene Frauen oder Witwen

Quelle

Majmoo’ah Fataawa al-Shaykh Ibn Baas 22/199

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