Es ist verboten, die Toilette mit einem Mushaf oder einem Teil davon zu betreten, außer bei einer Notwendigkeit, etwa wenn man befürchtet, dass er verloren geht, wenn man ihn draußen lässt.
In Kashaf Al-Qinaʿ (1/60) heißt es: „Es ist verboten, die Toilette mit einem Mushaf zu betreten, außer bei einer Notwendigkeit. In (dem Werk) Al-Insaf heißt es: An seinem Verbot besteht kein Zweifel; darin zögert kein Vernünftiger. Ich sage: Auch ein Teil des Mushafs ist wie der Mushaf.“ Ende des Zitats.
Siehe auch die Antwort auf Frage Nr. (42061).
Was das Tragen von Quran-Versen betrifft: Wenn damit gemeint ist, gedruckte Teile oder Suren des Quran bei sich zu tragen, um sie lesen oder auswendig lernen zu können, dann ist daran kein Problem; jedoch darf man sie nicht aus dem Mushaf herauslösen, da dies einen Mangel an Respekt gegenüber dem Quran beinhaltet.
Wenn das Tragen der Verse jedoch zum Zweck des Segen-Ersuchens (Tabarruk), des Abwehrens des bösen Blicks oder Ähnlichem erfolgt, dann ist dies ein Punkt, über den es unter den (Leute des Wissens) Meinungsverschiedenheit gibt; die gewichtigere Ansicht ist ihr Verbot. Siehe hierzu die Antwort auf Frage Nr. (10543).
Und Allah weiß es am besten.