Wenn die Bedingungen für die Verpflichtung zur Zakah auf das Vermögen erfüllt sind, wie das Erreichen des Mindestbetrags (arab. Nisab) und der Ablauf eines vollen Jahres (gemäß dem Hijri-Kalender), dann ist die Zakah darauf verpflichtend, auch wenn dieses Geld für einen bestimmten Bedarf wie Wohnen, Bildung oder Lebensunterhalt angespart wurde.
Shaykh Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde in „Majmu‘ Al-Fatawa” (14/130) gefragt: „Ich spare monatlich einen Geldbetrag von meinem Gehalt. Muss ich auf dieses Geld Zakah zahlen, wohlgemerkt, dass ich es für den Bau meines Hauses und die Bereitstellung einer Brautgabe (arab. Mahr) für meine baldige Eheschließung - so Allah will - spare? Man beachte: Ich spare dieses Geld seit Jahren bei einer Bank, da ich keinen anderen Ort habe, um es aufzubewahren.”
Er - möge Allah ihm barmherzig sein - antwortete: „Das für die Eheschließung oder den Bau eines Hauses oder für andere (Zwecke) gesparte Geld unterliegt der Zakahpflicht, wenn es den Mindestbetrag erreicht und ein Jahr darüber vergangen ist, ungeachtet dessen, ob es sich um Gold, Silber oder Papierwährung handelt. Dies beruht auf den allgemeinen Beweisen, die auf die Pflicht zur Zakah für alles hinweisen, was den Mindestbetrag erreicht und ein Jahr überdauert, ohne Ausnahme.
Was das Einlegen von Geld in Banken, die mit Zinsen handeln, betrifft, so ist dies nicht erlaubt, da es eine Unterstützung von Sünde und Feindseligkeit darstellt. Und wenn einem eine äußerste Notwendigkeit dazu zwingt, ist es erlaubt, aber ohne Nutzen (daraus zu ziehen) (d.h. Zinsen).” Ende des Zitats.
Und er wurde ebenfalls in „Majmu‘ Al-Fatawa” (14/126) gefragt: „Wenn eine Person Geld ansammelt, um damit zu heiraten, ist sie dann von der Zakah befreit?”
Er - möge Allah ihm barmherzig sein - antwortete: „Die Zakah entfällt nicht aufgrund der Absicht, zu heiraten. Ebenso (gilt dies) für denjenigen, die Geld ansammeln, um eine Schuld zu begleichen, ein Grundstück zu kaufen, um es als Waqf zu stiften, oder einen Sklaven zu kaufen, um ihn zu befreien. Vielmehr ist es für alles verpflichtend, die Zakah zu entrichten, wenn ein Jahr auf das angesparte Geld vergangen ist. Denn Allah - erhaben ist Er - hat die Zakah verpflichtend gemacht und keine derartigen Ziele als Grund für das Entfallen (der Zakah) festgelegt. Die Zakah vermehrt das Geld, sie vermindert es nicht, und sie reinigt es und seinen Besitzer. Wie Allah - erhaben ist Er - sagte: „Nimm von ihrem Besitz ein Almosen, mit dem du sie rein machst und läuterst.“ (At-Tawbah:103) Und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Die Spende vermindert das Vermögen nicht.“ Überliefert von Muslim (2588).” Ende des Zitats.
In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah“ (9/381) heißt es: „Die Zakah ist auf das Geld, das für den Bau gespart wird, verpflichtend, wenn ein Jahr vergangen ist und es den Mindestbetrag erreicht hat, (sei es) allein oder in Verbindung mit anderem, was zakahpflichtig ist, wie Geld oder Handelswaren.“ Ende des Zitats.
Eine ähnliche Fatwa erteilte Shaykh Ibn 'Uthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - und wir haben seine Fatwa in der Antwort auf Frage Nr. (41805) zitiert.
Auch die überwiegende Meinung unter den Gelehrten ist, dass die Zakah auf das Geld verpflichtend ist, das jemand besitzt, der Schulden hat, sowie auf das Geld, das für große, aufgeschobene Ratenzahlungen bestimmt ist. Die aufgeschobene Schuld hebt die Zakah(pflicht) auf das gesparte Geld nicht auf, wenn dieses den Mindestbetrag erreicht, weil die Zakah ein verpflichtender Gottesdienst ist, der auf dem Geld lastet, das einer Person gehört. Dies wird durch die allgemeinen Verse und Hadithe belegt, die zum Entrichten der Zakah auffordern. Eine ausführliche Erläuterung dazu findet sich in der Antwort auf Frage Nr. (22426).
Daher ist es deine Pflicht, - lieber Fragesteller - die Zakah auf den gesparten Betrag zu entrichten. Was du jedoch als Anzahlung für den Kauf des Hauses gezahlt hast, unterliegt nicht der Zakah, da es durch die Zahlung an den Verkäufer aus deinem Besitz herausgegangen ist.
Und Allah weiß es am besten.