Erstens:
Die eindeutigen und authentischen Beweise belegen, dass es einer Frau nicht erlaubt ist zu reisen, außer mit einem Mahram (also ein männlicher Verwandter, wie z. B. der Ehemann, der Vater oder der Bruder). Dies gehört zur Vollkommenheit und Gewaltigkeit der islamischen Gesetzgebung, die die Ehre schützt, die Frau ehrt, sich um sie sorgt und darum bestrebt ist, sie zu bewahren und vor Ursachen der Versuchung und der Abweichung zu schützen - sei es, dass die Versuchung sie betrifft oder von ihr ausgeht.
Zu diesen Beweisen gehört die Überlieferung von Al-Bukhari (1729) und Muslim (2391) über Ibn 'Abbas - möge Allah mit beiden zufrieden sein -, der berichtete, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: „Eine Frau darf nicht reisen, außer mit einem Mahram, und kein Mann darf zu ihr eintreten, es sei denn, sie hat einen Mahram bei sich.“ Da sagte ein Mann: „O Gesandter Allahs, ich möchte mit der Armee so und so ausziehen, (aber) meine Frau möchte die Hajj vollziehen.” Da sagte er: „Geh mit ihr (zur Hajj).”
Daher ist es einer Frau nicht erlaubt, ohne einen Mahram zu reisen, um nach Wissen zu streben. Ihr obliegt es (vielmehr), das für sie verpflichtende Wissen auf den mittlerweile zahlreichen und verfügbaren Wegen zu erwerben, wie durch das Anhören von Tonaufnahmen, das Befragen der Leute des Wissens per Telefon und Ähnliches von dem, was Allah - erhaben ist Er - in dieser Zeit erleichtert hat.
Das Ständige Komitee wurde gefragt: „Darf eine Frau Medizin studieren, wenn es verpflichtend oder erlaubt ist, obwohl dies zu folgenden Dingen führen wird, egal wie sehr sie versucht, sie zu vermeiden?
- a) Geschlechtermischung mit Männern, sei es durch Gespräche mit den kranken (Patienten), mit dem Medizin-Lehrer oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
- b) Das Reisen von einem Land wie dem Sudan nach Ägypten, selbst wenn sie mit dem Flugzeug reist, das heißt, dass es nur (einige) Stunden dauert, und keine drei Tage.
- c) Darf sie alleine, ohne einen Mahram wohnen, um Medizin zu studieren, und (wäre es erlaubt), wenn sie in einer Gruppe von Frauen lebt, unter den zuvor genannten Bedingungen?“
Sie antworteten: „Erstens: Wenn ihr Hinausgehen für das Medizinstudium dazu führt, dass sie mit Männern in Kontakt kommt, sei es beim Lernen oder bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, und daraus eine Versuchung („Fitnah“) entsteht, dann ist es ihr nicht erlaubt. Denn die Wahrung ihrer Ehre ist eine individuelle Pflicht (arab. „Fard 'Ayn“), während das Erlernen der Medizin eine gemeinschaftliche Pflicht (arab. „Fard Kifayah“) ist, und die individuelle Pflicht hat Vorrang vor der gemeinschaftlichen Pflicht. Das bloße Sprechen mit einem kranken (Patienten) oder dem Lehrer ist nicht verboten. Das Verbot besteht vielmehr darin, dass sie sich im Gespräch unterwirft und ihre Rede weich (und verlockend) macht, sodass jemand, der im Herzen Krankheit von Frevel und Heuchelei trägt, in Versuchung geraten könnte. Dies ist nicht nur auf das Medizinstudium beschränkt.
Zweitens: Wenn sie mit einem Mahram reist, um Medizin zu studieren, zu unterrichten oder einen kranken (Patienten) zu behandeln, ist das erlaubt. Wenn sie jedoch ohne ihren Ehemann oder einen Mahram reist, ist es verboten, selbst wenn die Reise mit dem Flugzeug erfolgt. Dies basiert auf der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: ‚Eine Frau darf nicht reisen, außer mit einem Mahram,‘ überliefert von Al-Bukhari und Muslim, und aufgrund dessen, was zuvor erklärt wurde, (nämlich) dass das Wohl der Wahrung der Ehre Vorrang hat vor dem Interesse am Medizinstudium oder dessen Lehren usw.
Drittens: Wenn sie ohne einen Mahram in einer sicheren Gemeinschaft von Frauen lebt, um Medizin zu studieren, zu unterrichten oder die Behandlung von Frauen durchzuführen, ist dies erlaubt. Wenn sie jedoch befürchtet, dass eine Versuchung entsteht, weil sie ohne Ehemann oder Mahram alleine ist, ist es nicht erlaubt. Und wenn sie die Behandlung von Männern vornimmt, ist dies nur im Falle einer Notwendigkeit und ohne Abgeschiedenheit (mit der fremden männlichen Person) erlaubt.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fatawa Al-Lajnah Ad-Daimah“ (12/178)
Und Allah weiß es am besten.