Es ist demjenigen, der im Ihram-Zustand für die Hajj oder 'Umrah ist, verboten, sich die Haare zu rasieren, die Nägel zu schneiden, den Kopf mit etwas zu bedecken, das ihn direkt berührt, das Tragen genähter Kleidung für Männer, die Gesichtsbedeckung und das Tragen von Handschuhen für Frauen, Parfüm am Körper oder an der Kleidung (zu verwenden), Jagdwild zu töten, eine Ehe zu schließen, Geschlechtsverkehr und was dazu führt. (Siehe die Frage: 11356)
Wenn jemand, der sich im Ihram-Zustand befindet, eine dieser verbotenen Handlungen begeht, gibt es folgende Fälle:
Erstens: Wenn er es aus Vergessenheit, Unwissenheit, Zwang oder im Schlaf tut, obliegt ihm nichts Weiteres.
Zweitens: Wenn er es absichtlich, aber mit einem Entschuldigungsgrund tut, der die verbotene Handlung erlaubt, trifft ihn keine Sünde, (jedoch) muss er die dafür vorgeschriebene Sühneleistung (arab. Fidyah) entrichten. Die Erklärung dessen folgt noch.
Drittens: Wenn er es absichtlich ohne Entschuldigungsgrund tut, dann begeht er eine Sünde, und die dafür fällige Sühneleistung unterteilt sich in verschiedene Kategorien:
Erste Kategorie: (Handlungen), wofür keine Sühneleistung erforderlich ist: Der Ehevertrag.
Zweite Kategorie: (Handlungen), deren Sühneleistung (das Schlachten) eines Kamels ist: Der Geschlechtsverkehr während der Hajj vor dem Austreten aus dem ersten Ihram-Zustand.
Dritte Kategorie: (Handlungen), für die eine der folgenden drei Sühneleistung erforderlich ist: (1) Drei Tage fasten - entweder hintereinander oder getrennt.
(2) Oder das Opfern eines Schafs, das für das Opferfest (arab. Udhiyah) geeignet ist, oder als Ersatz ein Siebtel eines Kamels oder einer Kuh. Das Fleisch wird unter den Bedürftigen verteilt und (der Betroffene) darf nichts davon essen.
(3) Oder das Speisen von sechs Bedürftigen, wobei jeder von ihnen einen halben Sa' (d.h. ca. 2 kg.) von dem erhält, was üblicherweise als Nahrung dient.
So wählt er zwischen diesen drei Dingen bei (folgenden Verstößen): Das Entfernen von Haaren oder Nägeln, (der Verwendung von) Parfüm, das Berühren der Ehefrau mit Gelüsten (ohne Geschlechtsverkehr), das Tragen von Handschuhen und das Bedecken des Gesichts für die Frau, und für Männer das Tragen genähter Kleidung und das Bedecken des Kopfes.
Vierte Kategorie: (Handlungen), für die als Sühneleistung ein entsprechender Ausgleich oder ein Ersatz erforderlich ist: Das Töten von Jagdwild. Wenn es einen ähnlichen Ersatz für das getötete Tier gibt, (hat die betroffene Person) die Wahl zwischen drei Optionen:
- Das Opfern eines gleichen Tieres und die Verteilung seines Fleisches an die Bedürftigen im Haram-Bereich (d.h. an die Bewohner Mekkas).
- Man berechnet den Wert des entsprechenden Tieres (in Form von Nahrungsmitteln) und gibt den gleichen Betrag in Form von Nahrung, das an die Bedürftigen verteilt wird. Jeder Bedürftige erhält dabei einen halben Sa' erhält.
- Für jeden Bedürftigen, der gespeist worden wäre, einen Tag fasten.
Wenn das (getötete) Jagdwild keinen ähnlichen Ersatz hat, hat (die betroffene Person) die Wahl zwischen zwei Optionen:
- Man berechnet den Wert des getöteten Jagdwildes (in Form von Nahrungsmitteln) und gibt das gleiche in Form von Nahrung, welche unter den Bedürftigen verteilt wird, wobei jeder Bedürftige einen halben Sa' erhält.
- Für jeden Bedürftigen, der gespeist worden wäre, einen Tag fasten.
„Fatawa Ash-Shaykh Ibn 'Uthaymin” (22/205-206).
Und Allah weiß es am besten.