Erstens:
Es ist gemäß der richtigeren Meinung erlaubt, diese Datteln an den Verkäufer zurück zu verkaufen, noch bevor du sie empfangen hast. Dies (fällt unter) den Verkauf einer bereits bestellten (aber noch nicht empfangenen) Ware an den Verkäufer (arab. Salam-Vertrag). Denn der Verkauf einer Forderung an denjenigen, der sie schuldet, ist grundsätzlich erlaubt, jedoch unter (bestimmten) Bedingungen: Dazu gehört, dass du sie ihm zum Tagespreis, also dem Preis am Tag des Verkaufs, oder zu einem niedrigeren Preis verkaufst, nicht aber zu einem höheren. Ebenso (zu den Bedingungen) zählt: Wenn du sie ihm gegen Geld verkaufst, ist ein sofortiger oder aufgeschobener Verkauf erlaubt. Wenn du sie ihm jedoch gegen Weizen oder ähnliches verkaufen willst, dann ist eine aufgeschobene (Zahlung) nicht erlaubt, sondern es muss ein sofortiger Austausch erfolgen. Es ist nicht erlaubt, sie ihm gegen Datteln zu verkaufen, weder mit Verzögerung noch mit Aufpreis, da der Verkauf von Datteln gegen Datteln Gleichheit und sofortiger Austausch voraussetzt.
Und dies ist die Meinung, die Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah und Ibn Al-Qayyim wählten. Es ist auch die Ansicht von Ibn Abbas – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sowie eine überlieferte Meinung von Ahmad, möge Allah ihm barmherzig sein.
Siehe: „Al-Mawsu'ah Al-Fiqhiyyah” (25/218).
Shaykh Ibn 'Uthaymin – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Wenn nun jemand fragt: Ist es also erlaubt, die im Verkauf auf Vorauszahlung vereinbarte Ware weiterzuverkaufen, bevor man sie empfangen hat?
So ist die Antwort: Ja, es ist erlaubt, sie an denjenigen zu verkaufen, bei dem der Verkauf mit Vorauszahlung abgeschlossen wurde. Nach der Ansicht von Shaykh Al-Islam ist es (sogar) erlaubt, sie an eine außenstehende Person zu verkaufen. Doch dies ist bedenklich. Denn tatsächlich, wenn man sie an jemand anderen verkauft als denjenigen, dem sie geschuldet ist, könnte es sein, dass man sie nicht in Empfang nimmt. Und wenn man sie dann an jemand anderen verkauft – und das auf Kredit –, bedeutet das: Man hat sie nicht empfangen.
Daher erscheint mir eine umfassende (Erlaubnis) in diesem Bereich nicht eindeutig. Zwar erlaubt Shaykh Al-Islam (Ibn Taymiyyah) den Verkauf einer Forderung an eine andere Person als den Schuldner, jedoch unter der Bedingung, (dass der Käufer) in der Lage ist, sie (die Ware tatsächlich) zu erhalten.
Wenn jedoch der Verkauf an den Schuldner im Salam-Vertrag erfolgt, dann sind drei Bedingungen erforderlich:
Erstens: Es darf kein Gewinn erzielt werden; das heißt, der Verkauf muss zum Tagespreis erfolgen. Denn wenn er es zu einem höheren Preis als den Tagespreis verkaufen würde, würde er an etwas verdienen, für das er noch nicht die Haftung übernommen hat. Und der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – hat verboten, Gewinn an etwas zu erzielen, für das man noch nicht gehaftet hat. Beispielsweise: Jemand hat einen Salam-Vertrag über hundert Saʿ Weizen abgeschlossen, und der Wert dieser Menge am Fälligkeitstag beträgt lediglich zweihundert Dirham. Dann sagt er (zum Schuldner): „Ich verkaufe sie dir für zweihundertfünfzig Dirham.“ (So) ist das nicht erlaubt, weil er dadurch an diesem Weizen verdient, bevor er unter seine Haftung fällt. Denn er hat ihn weder besessen noch in Empfang genommen und somit würde er an etwas gewinnen, für das er nicht gehaftet hat. Dies stützt sich auf die Überlieferung von Ibn ʿUmar – möge Allah mit beiden zufrieden sein – in der es heißt: „Es ist unbedenklich, ihn (den Salam-Gegenstand) zum Tagespreis zu übernehmen”, damit man nicht an etwas verdient, für das man nicht haftet.
Wenn also die hundert Saʿ einen Wert von zweihundert Dirham haben und er sie ihm für hundertfünfzig Dirham verkauft, ist das erlaubt, denn wenn der Verkauf zum Tagespreis erlaubt ist, dann ist er umso mehr bei einem geringeren Preis erlaubt.
Und der Grund, warum eine (Preis)steigerung untersagt wurde, ist, wie wir erläutert haben, dass man nicht an etwas verdienen darf, für das man noch nicht gehaftet hat. In diesem Fall jedoch hat er keinen Gewinn gemacht, sondern Verlust erlitten.
Mit der Aussage „zum Tagespreis“ ist gemeint, dass (der Preis) nicht höher sein darf. Wenn er aber geringer ist, dann hast du Gutes getan.
Zweite Bedingung: Es muss ein gegenseitiger Austausch vor der Trennung der beiden (Parteien) erfolgen, und zwar, wenn der Verkauf gegen etwas erfolgt, bei dem Zins aufgrund von Zahlungsaufschub zur Anwendung kommt. Beispiel: Wenn man Weizen gegen Gerste verkauft, etwa hundert Saʿ Weizen gegen zweihundert Saʿ Gerste, dann ist dies unter der Bedingung erlaubt, dass der Austausch (beider Seiten) vor dem Auseinandergehen der (beiden Parteien) erfolgt. Denn beim Verkauf von Weizen gegen Gerste ist sofortiger Austausch vor der Trennung erforderlich. Dies stützt sich auf die Überlieferung von Ibn ʿUmar, möge Allah mit beiden zufrieden sein: „Es ist unbedenklich, ihn zum Tagespreis zu übernehmen, solange ihr euch nicht trennt, während noch etwas zwischen euch offen ist.“ Denn (in einem solchen Fall) verkauft er Dirham gegen Dinar oder Dinar gegen Dirham, und beim Verkauf von Dirham gegen Dinar ist der (sofortige) Austausch vor der Trennung eine (verpflichtende) Bedingung.
Dritte Bedingung: Er darf sie (die Ware) nicht als Preis für einen neuen Salam-Vertrag verwenden. Denn wenn er sie als Gegenleistung für einen neuen Salam-Vertrag einsetzt, ist es in der Regel so, dass er dabei Gewinn erzielt, und in diesem Fall hätte er an etwas verdient, für das er nicht gehaftet hat. Beispiel: Der Salam-Vertrag über hundert Saʿ Weizen wird fällig. Dann sagen die beiden (Parteien): „Wir machen daraus einen neuen Salam-Vertrag auf Vorauszahlung über fünf Schafe“, denn ein Salam-Vertrag auf Tiere ist, wie zuvor erwähnt, erlaubt. Die fünf Schafe sollen bestimmte Eigenschaften haben und nach einem Jahr fällig werden, dies ist nicht erlaubt. Denn in der Regel wird so etwas nur gemacht, um Gewinn zu erzielen, etwa weil diese fünf Schafe dem Wert von hundertzwanzig Saʿ entsprechen. Zudem führt dies zur Umwandlung von Schulden: Immer wenn eine Schuld fällig wird, wird sie in einen neuen Salam-Vertrag umgewandelt. Das ist eine Trickserei, um die Schuld zu verlängern und sie in dieser Weise in der Verantwortung des Schuldners anwachsen zu lassen. Jedes Mal, wenn die Schuld fällig wird, sagt er: „Mach daraus einen neuen Salam-Vertrag“, und so häufen sich die Schulden immer weiter.
Demnach ist die richtigere Meinung, dass der Verkauf erlaubt ist, jedoch unter den drei genannten Bedingungen.
Was jedoch die Ansicht der (hanbalitischen) Rechtsschule betrifft, so ist der Verkauf grundsätzlich nicht erlaubt. Ihr Beweis dafür ist der Hadith: „Wer einen Salam-Vertrag über etwas abgeschlossen hat, darf es nicht auf etwas anderes übertragen“, wie bereits erwähnt.
Doch dieser Hadith ist schwach, wie Ibn Al-Qayyim – möge Allah ihm barmherzig sein – in „Tahdhib As-Sunan” nachgewiesen hat.
Und selbst wenn man annimmt, dass der Hadith authentisch ist, dann muss seine Bedeutung lauten: „Wer einen Salam-Vertrag über etwas abgeschlossen hat, soll es nicht auf etwas anderes übertragen“ – also auf einen anderen Salam-Vertrag. Das heißt: Er soll es nicht als Kapital (Vorauszahlung) für einen neuen Salam-Vertrag verwenden.
Wenn man jedoch sagt, dass der Hadith nicht authentisch ist, dann gilt für den Verkauf: Der Grundsatz ist seine Erlaubnis, aufgrund der allgemeinen Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Und Allah hat den Handel erlaubt.” (Al-Baqara:275)
Und weil der Hadith von Ibn ʿUmar – möge Allah mit beiden zufrieden sein – auf die Erlaubnis einer solchen Transaktion hinweist; denn es besteht kein Unterschied zwischen einer Salam-Forderung und anderen (Schuldforderungen). Und wer einen Unterschied zwischen einer Salam-Forderung und anderen Forderungen behauptet, der soll dafür einen Beweis erbringen.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Ash-Sharh Al-Mumtiʿ” (9/87).
Zweitens:
Wenn der Verkäufer dir die Datteln übergibt, so ist es dir nicht erlaubt, von ihm eine Entschädigung für die entgangene Gelegenheit oder den erwarteten Gewinn zu fordern, ganz gleich, wie sehr er sich auch gezögert hat. Denn eine Entschädigung für Verzögerung bei Schulden ist Zins.
Im Beschluss der Islamischen Fiqh-Akademie hinsichtlich der Vertragsstrafe heißt es: „Der Rat bekräftigt seine früheren Beschlüsse in Bezug auf die Vertragsstrafe, wie sie in seinem Beschluss zum Salam-Vertrag Nr. 85 (2/9) enthalten sind. Dort heißt es: ‚Eine Vertragsstrafe für die verspätete Lieferung der im Salam-Vertrag vereinbarten Ware ist nicht zulässig, da es sich hierbei um eine Schuld handelt, und es ist nicht erlaubt, bei Verzögerung eine Erhöhung der Schuld vorauszusetzen.‘ Ebenso sein Beschluss zum Ratenverkauf Nr. 51 (2/6), in dem es heißt: ‚Wenn der Käufer (der Schuldner) mit der Zahlung der Raten über den vereinbarten Termin hinaus in Verzug gerät, ist es nicht erlaubt, ihn zu einer Erhöhung der Schuld zu verpflichten, (weder unter) einer vorherigen Bedingung noch ohne eine Bedingung, da dies verbotener Zins ist.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Qararat Al-Majmaʿ” (S. 371)
Dies gilt zusätzlich zum Verbot des Hinauszögerns (der Zahlung) und zur Sünde desjenigen, der es absichtlich hinausgezögert, aufgrund der Aussage des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm: „Das Hinauszögern des wohlhabenden (Schuldners) ist ein Unrecht.” Überliefert bei Al-Bukhari (2400) und Muslim (1564).
Und der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm – sagte: „Das Hinauszögern durch einen Zahlungsfähigen erlaubt seine Ehre und seine Bestrafung.” Überliefert bei Abu Dawud (3628), An-Nasa'i (4689) und Ibn Maja (2427). Als gut (arab. hasan) eingestuft von Al-Albani in „Irwa' Al-Ghalil” (1434).
„Erlaubt seine Ehre“ bedeutet: Der Gläubiger darf über ihn sagen: „Der So-und-so hat mich hingehalten und mir Unrecht getan.“
„Seine Bestrafung“ bedeutet: Er darf festgenommen werden – so wurde es von Sufyan und anderen ausgelegt.
Zusammenfassung:
Es besteht kein Problem darin, dass du ihm die Datteln, die er dir schuldet, für Dinar verkaufst, (jedoch) unter der Bedingung, dass der Verkauf zum Marktpreis am Tag des Verkaufs erfolgt.
Und es ist unbedenklich, die Zahlung der Dinar ganz oder teilweise aufzuschieben, da beim Verkauf von Datteln gegen Dinar nicht die Bedingung des sofortigen Austauschs gilt.
Und Allah weiß es am besten.