Der Grundsatz bei Tieren ist die Erlaubnis, und bei den geschlachteten Tieren und Fleisch das Verbot

Frage: 273675

Es gibt eine Grundregel im Fiqh (arab. Qa’idah), die der Gelehrte As-Saʿdi in seinem Gedicht erwähnte, dessen Wortlaut lautet: „Der Grundsatz bei Fleisch ist das Verbot.” Sein Schüler Ibn Uthaimin kommentierte, dass diese Grundlage nicht auf Tiere zutrifft, sondern der Grundsatz (bei Tieren) die Erlaubnis ist. Der Grundsatz bezieht sich jedoch auf Fleisch, wie bei einem Wildtier, das ins Wasser gefallen ist (und ertrank), oder bei einem Tier, dessen Schlächter unbekannt ist. Ein Shaykh sprach in ähnlicher Weise, als er auf diesen Grundsatz antwortete, indem er die Ansicht von Ibn Al-Qayyim zurückwies und sie ablehnte. Er stimmte jedoch in etwa der Aussage von Ibn Uthaimin zu, dass wenn ein Grund für das Verbot und ein Grund für die Erlaubnis zusammenkommen, das Verbot Vorrang hat. Er erwähnte die Angelegenheit des Wildes, das ins Wasser gefallen (und ertrunken) ist und führte als Beweis für die Ablehnung der Grundregel an, dass die Gefährten des Propheten Hausesel aßen, bevor ihr Verzehr verboten wurde, und es gab keinen Beweis, der (ihren Verzehr) erlaubt hätte. Er erklärte, dass es unter den Gefährten keinen Streit über die Erlaubnis von Fleisch gab, während diese Meinungsverschiedenheit erst bei denjenigen entstand, die nach ihnen kamen. Die Gelehrten des Fiqhs erwähnten diese Grundregel. Wird die Erwähnung in ihren Büchern so verstanden, dass sie grundsätzlich auf das Verbot von Fleisch und Tieren hinweist, da der Ursprung im Fleisch und den Tieren das Verbot ist? Und einige der früheren Fiqh-Gelehrten nahmen diese Regel in ihrer allgemeinen Form an, während andere sie einschränkten, entsprechend der Unterscheidung, die Shaykh Ibn Uthaimin erwähnt hat, wonach sie nur das Fleisch, nicht jedoch die Tiere umfasst.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Erstens:

Der Grundsatz bei geschlachteten Tieren oder Fleisch ist das Verbot. Das Fleisch eines Opfertieres ist nur dann erlaubt, wenn wir wissen, dass es auf die vorgeschriebene Weise geschlachtet wurde.

Von den Aussagen der Gelehrten zur Bestätigung dieses Grundsatzes:

  1. An-Nawawi - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Dies zeigt eine wichtige Grundregel auf, nämlich dass, wenn Zweifel an der (Richtigkeit der) Schlachtung eines Tieres bestehen, es nicht erlaubt ist, da der Grundsatz das Verbot ist, und darüber gibt es keinen Meinungsunterschied.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Sharh Sahih Muslim” (13/116).
  2. Ar-Rafiʿi - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Das Fleisch ist auch nicht (grundsätzlich) erlaubt; siehst du nicht, dass wenn eine Person ein Tier schlachtet, das dem Tod nahe ist, und Zweifel bestehen, ob seine Bewegung zum Zeitpunkt der Schlachtung die durch die Schlachtung verursachte Bewegung oder die Bewegung aufgrund des noch bestehenden Lebens war, (in diesem Fall das Urteil) des Verbots Vorrang hat?“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fath Al-ʿAziz Sharh Al-Wajiz” (1/280).
  3. Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die zweite Art: Das Fortbestehen der Eigenschaft, die das Urteil bestätigt, bis das Gegenteil bewiesen wird, und es ist ein Beweis, wie das Fortbestehen des Urteils der Reinheit, das Urteil der kleinen rituellen Unreinheit (arab. Hadath), das Fortbestehen der Ehe, das Fortbestehen des Besitzes, die Beschäftigung/Belastung der Person mit dem, womit sie belastet wird, bis das Gegenteil bewiesen wird. Und der Gesetzgeber hat darauf hingewiesen, dass das Urteil daran gebunden ist, in seiner Aussage über die Jagd: ‚Und wenn du es ertrunken findest, dann iss es nicht, denn du weißt nicht, ob es durch das Wasser oder durch deinen Pfeil getötet wurde.‘ Und seine Aussage: ‚Und wenn sich andere Hunde mit ihm vermischt haben, dann iss es nicht; denn du hast nur über deinen Hund den Namen (Allahs, d.h. die Basmalah) gesprochen und nicht über die anderen.‘ Dies, da der Grundsatz bei den Opfertieren das Verbot ist und Zweifel bestehen, ob die Bedingung für die Erlaubnis erfüllt wurde oder nicht, bleibt die Jagd in ihrem ursprünglichen Zustand des Verbots.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Iʿlam Al-Muwaqqiʿin” (1/339, 340).

Er sagte auch: „Das Kapitel der Opfer basiert auf (der Grundlage) des Verbots, außer was Allah und Sein Gesandter erlaubt haben. Wenn es einen Konflikt zwischen den Beweisen für das Verbot und der Erlaubnis gäbe, wäre es vorrangiger, nach dem Beweis des Verbots zu handeln, aus drei Gründen:

Erstens: Die Bestätigung des ursprünglichen Verbots.

Zweitens: Es ist sicherer.

Drittens: Wenn sich die beiden Beweise widersprechen, fallen sie weg und es wird zum ursprünglichen Verbot zurückgekehrt.“

Ende des Zitats, entnommen aus: „Ahkam Ahl Adh-Dhimma” (1/538, 539).

  1. Ibn Rajab Al-Hanbali - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Was ursprünglich verboten ist, wie der Geschlechtsverkehr und das Fleisch von Tieren, ist nur durch die klare Bestätigung seiner Erlaubnis durch die Schlachtung oder den Vertrag erlaubt. Wenn er in etwas davon Zweifel hat, aufgrund des Auftretens eines anderen Grundes, kehrt er zum Ursprung zurück und baut darauf auf. Er baut im Fall dessen, dessen Ursprung das Verbot ist, auf das Verbot auf. Deshalb verbot der Prophet das Essen von Jagdwild, bei dem der Jäger die Spur eines anderen Pfeils als seines eigenen oder eines anderen Hundes als seines eigenen findet, oder das Wild, das er (tot) im Wasser findet. Er erklärte dies damit, dass er nicht weiß, ob es durch den erlaubten Grund gestorben ist oder durch einen anderen.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Jamiʿ Al-ʿUlum wa Al-Hikam” (S. 93).
  2. Shaykh ʿAbdur Rahman As-Saʿdi - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte in „Mandhumah Al-Qawaʿid”: „Der Ursprung bei beim Geschlechtsverkehr, dem Fleisch, dem Leben und dem Eigentum des Unantastbaren ist das Verbot, bis die Erlaubnis kommt. So verstehe - möge Allah dich rechtleiten - was notwendig ist.“

Dann sagte er - möge Allah ihm barmherzig sein - in der Erklärung dazu: „Das bedeutet, dass der Ursprung bei diesen Dingen das Verbot ist, bis wir die Erlaubnis mit Gewissheit feststellen können. Der Ursprung beim Geschlechtsverkehr ist das Verbot. (Hiermit) ist der Beischlaf mit Frauen gemeint, und sie sind nur durch eine klare Erlaubnis zulässig, entweder durch eine gültige Ehe oder durch den Besitz der rechten Hand. Ebenso ist die Grundlage für Fleisch das Verbot, bis die Erlaubnis mit Gewissheit festgestellt wird. Deshalb, wenn in einer Schlachtung zwei Gründe zusammenkommen - ein erlaubender und ein verbietender - überwiegt das Verbot, und das geschlachtete oder gejagte Tier ist nicht erlaubt.” Ende des Zitats, entnommen aus: ‚Al-Majmuʿa Al-Kamila li-Muʾallafat Ash-Shaykh As-Saʿdi Al-Fiqh, Al-Fiqh.” (1/142).

  1. Shaykh Muhammad Ibn Salih Al-Uthaimin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die Grundlage bei den Opfertieren und der Schlachtung ist das Verbot, bis wir wissen, wie die Schlachtung durchgeführt wurde und wie die Schlachtung stattfand. Das liegt daran, dass eine der Bedingungen für die Erlaubnis ist, dass es auf rechtmäßige Weise geschlachtet wurde.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fatawa As-Sayd” (S. 26-27), Ausarbeitung von ʿAbdullah At-Tayyar.

Zweitens:

Manchmal drückt sich jemand aus, indem er sagt: „Der Ursprung bei Tieren ist das Verbot”, und meint damit das geschlachtete Tier, und dass die zulässige Schlachtung nachgewiesen sein muss. Er bezieht sich dabei nicht auf das lebende Tier.

Und dazu gehört auch die Aussage von Al-Khattabi, möge Allah ihm barmherzig sein: „Das ursprüngliche Urteil über das Vieh ist das Verbot, bis mit Gewissheit festgestellt wird, dass die (vorgeschriebene) Schlachtung stattgefunden hat; es wird nicht durch eine zweifelhafte Angelegenheit erlaubt.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Maʿalim As-Sunan” (4/282).

Und die Aussage von Ash-Shatibi, möge Allah ihm barmherzig sein: „Die Grundlage beim Geschlechtsverkehr ist das Verbot, außer durch die zulässigen Gründe, und bei den Tieren ist der Ursprung im Verzehr das Verbot, bis die rechtmäßige Schlachtung erfolgt ist, und so weiter bei anderen rechtmäßigen Angelegenheiten.‘“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Muwafaqat” (1/401).

Drittens:

Was das lebende Tier betrifft: So ist die Grundlage in ihm die Erlaubnis, außer was ausgenommen ist, gemäß der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Er ist es, Der für euch alles, was auf der Erde ist, erschuf.” (Al-Baqarah:29)

Und dies ist ein Beweis dafür, dass der Ursprung in den Dingen die Erlaubnis ist, und dazu zählen ebenfalls Tiere, Pflanzen und andere Dinge, bis der Grund für das Verbot festgestellt wird, wie das Verbot des Verzehrs, wie bei Schweinefleisch, Hauspferden oder bei allem mit Fangzähnen von Raubtieren und alles mit Krallen von Vögeln. Es gilt auch für das Verbot ihres Tötens, wie beim Verbot, den Wiedehopf und den Raubvogel zu töten, oder der Befehl, sie zu töten, wie der Befehl, die Schlange und die Maus zu töten, oder wenn ihr Schaden bestätigt ist oder als unrein gelten, gemäß der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Er erlaubt ihnen die guten Dinge und verbietet ihnen die schlechten.” (Al-Araf:157)

Und in „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah” (18/336) heißt es: „Es ist schwer, alle Tiere zu erfassen, die gegessen werden (dürfen), und die Grundlage für alle ist allgemein die Erlaubnis, außer was in den folgenden Ausnahmen ausgeschlossen wird:

Erstens: Das Schwein - es ist durch den Quelltext des Qurans und der Sunnah verboten, und darüber herrscht Konsens.

Und sie (die Gelehrten) sind sich uneinig hinsichtlich der anderen Tiere: Die Mehrheit der Fiqh-Gelehrten ist der Meinung, dass das Essen von allem, was Fangzähne hat, von den Raubtieren - wie dem Löwen, Tiger, Leoparden, Wolf, Hund und anderen - sowie von allem, was Krallen hat, von den Vögeln - wie dem Falken, Habicht, Geier, Adler und anderen - nicht erlaubt ist. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - verbot alles, was Fangzähne von Raubtieren und Krallen von Vögeln hat.

Dann unterschieden sie sich in der Erlaubnis und dem Verbot einiger einzelner Tiere, wie dem Pferd, Hyäne, Fuchs, verschiedene Krähenarten und andere. Eine detaillierte Erläuterung dazu findet man (auf unserer Webseite unter) dem Begriff ‚Nahrungsmittel‘.

Und die malikitische Rechtsschule vertritt gemäß einer Überlieferung die Meinung, dass alle Tiere, vom Elefanten bis zur Ameise und den Würmern sowie alles dazwischen, (erlaubt) zu essen sind, außer dem Menschen und dem Schwein, die gemäß dem Konsens verboten sind.

Ebenso ist nach einer Überlieferung bei ihnen nichts von den Vögeln verboten, und dieser Ansicht folgten auch Al-Laith, Al-Auza'i und Yahya Ibn Sa'id. Sie argumentierten mit den allgemeinen Versen der Erlaubnis im Quran und der Aussage von Abu Ad-Darda und Ibn Abbas: ‚Worüber Allah schwieg, ist das, worüber Er nachsichtig war.‘

Zweitens: Was zum Töten befohlen wurde, wie die Schlange, der Skorpion, die Maus und jedes schädliche Raubtier wie der Löwe, der Wolf und andere, die bereits genannt wurden.

Drittens: Die Dinge, die als unrein, schlecht und verabscheuungswürdig (betrachtet werden): Denn eines der anerkannten Grundlagen bei der Erlaubnis und des Verbots ist die Reinheit oder Unreinheit. Asch-Schafi’i - möge Allah ihm barmherzig sein - betrachtete dies als die wichtigste und umfassendste Grundlage. Die Grundlage hierzu ist die Aussage Allahs, erhaben ist Er: ‚Er gebietet ihnen das Rechte und verbietet ihnen das Verwerfliche.‘ (Al-Araf:157) und Seine - erhaben ist Er - Aussage: ‚Sie fragen dich, was ihnen erlaubt ist. Sag: Erlaubt sind euch die guten Dinge.‘ (Al-Ma’idah:4).“ Zitatende.

Und siehe: „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah” (5/132-147), dort wird das Thema über landlebende Tiere detailliert behandelt, und es werden dreizehn Arten genannt, zusammen mit der erwähnten Meinungsverschiedenheit darüber.

Zusammengefasst:

Das Unterscheiden zwischen lebenden Tieren und Fleisch oder Schlachtopfern ist eine klare und feste Unterscheidung. Der Grundsatz für lebende Tiere ist die Erlaubnis, während für Fleisch oder Schlachtopfer die Grundlage des Verbots gilt.

Shaykh Ibn Uthaimin - möge Allah ihm barmherzig sein - wurde gefragt: „Ist der Grundsatz für Fleisch die Erlaubnis oder das Verbot?”

Er antwortete: „Der Grundsatz für Fleisch ist das Verbot, nicht für das Tier. Der Grundsatz für Tiere ist die Erlaubnis, und der Grundsatz für Fleisch ist das Verbot, bis wir wissen oder sehr wahrscheinlich davon ausgehen können, dass es erlaubt ist. Das bedeutet: Wenn wir bei diesem Tier unsicher sind, ob es erlaubt oder verboten ist, so ist es erlaubt, und wir schlachten es und essen es. Aber wenn wir bei diesem Fleisch unsicher sind, ob es (ordnungsgemäß) geschlachtet wurde oder ob es verendet ist, so ist der Grundsatz das Verbot, bis wir sehr wahrscheinlich sagen können, dass es erlaubt ist...“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Liqa Al-Bab Al-Maftuh“ (234/9).

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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