Regelungen zur Beseitigung von verbotenem Geld nach der Reue

Frage: 219679

Ich habe viele Rechtsgutachten über das Thema zur Beseitigung von verbotenem Geld nach der Reue gelesen. Doch es wurde mir nicht deutlich, was in dieser Angelegenheit korrekt ist. Mal (heißt es), man müsse es als Spende abgeben, ein anderes Mal, man solle es dem Eigentümer zurückgeben, und manchmal wird erlaubt, es selbst zu nutzen. Gibt es also einen Unterschied zwischen verschiedenen Arten von verbotenem Geld? Und was ist die richtige Ansicht in dieser (Angelegenheit)?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Verbotenes Geld hat verschiedene Formen und Zustände. Es kann entweder an sich selbst verboten sein oder aufgrund seiner Erwerbsart. Was aufgrund der Erwerbsart verboten ist, kann entweder mit dem Einverständnis des Eigentümers genommen worden sein oder ohne dessen Einverständnis. Und derjenige, der es erworben hat, kann entweder wissentlich, unwissend oder aus einer falschen Auslegung heraus gehandelt haben. Jede dieser Formen hat ihr eigenes Urteil.

Erstens:

Wer Vermögen erwirbt, das an sich verboten ist, oder irgendeinen Gegenstand, dessen Verkauf, Besitz oder Gebrauch vom (islamischen) Recht untersagt wurde - auf welchem Weg auch immer - der darf es nicht seinem Eigentümer zurückgeben und darf es auch selbst nicht an sich nehmen. Vielmehr ist er verpflichtet, es zu vernichten. Es ist ihm nicht erlaubt, davon in irgendeiner Form zu profitieren. Weder durch Verkauf noch Kauf, Schenkung, Besitz oder anderes. Mit Vermögen, das „an sich verbotenen” ist, ist gemeint: Jeder Gegenstand, dessen Verbot sich auf sein Wesen selbst bezieht, wie zum Beispiel Alkohol, Götzenfiguren, Schweinefleisch und Ähnliches.

Zweitens:

Wer sich das Vermögen eines anderen unrechtmäßig und ohne dessen Einverständnis aneignet, wie z. B. gestohlenes Geld, geraubtes Geld, unrechtmäßig angeeignetes öffentliches Vermögen, oder (Geld), das durch Betrug und Täuschung genommen wurde, oder Zinsen, die der Betroffene unter Druck oder aus Zwang zahlen musste, oder Bestechungsgelder, die jemand aus Not gezahlt hat, um zu seinem Recht zu kommen, oder ähnliches. Dieses Geld muss dem Eigentümer zurückgegeben werden, und die Verpflichtung (der Person) wird nicht aufgehoben, außer durch diese (Rückgabe).

Und wenn er es bereits ausgegeben oder anderweitig verwendet hat, so bleibt es als Schuld in seiner Verantwortung, bis er in der Lage ist, es dem Eigentümer zurückzugeben.

Ibn Al-Qayyim sagte: „Wenn das Angenommene ohne Zustimmung seines Eigentümers genommen wurde, und dieser keinen Ausgleich dafür erhalten hat, so muss es ihm zurückgegeben werden. Wenn es nicht möglich ist, es ihm zurückzugeben, dann soll man damit eine Schuld begleichen, von der man weiß, dass sie bei ihm liegt. Wenn (auch) das nicht möglich ist, dann soll es den Erben des Eigentümers zurückgegeben werden. Und wenn (selbst) das nicht möglich ist, dann soll es in seinem Namen gespendet werden. Wenn der rechtmäßige Eigentümer am Tag des Gerichts wählt, sich den Lohn (für das in seinem Namen gespendete Geld) geben zu lassen, so wird dieser ihm zuteil. Doch wenn er sich weigert und stattdessen von den guten Taten desjenigen nehmen möchte, der sein Geld zu Unrecht genommen und gespendet hat, dann wird ihm der Gegenwert seines Vermögens aus dessen guten Taten entnommen. Der Lohn der Spende aber geht an denjenigen, der sie getätigt hat, wie es von den Gefährten - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - überliefert ist. Ende des Zitats, entnommen aus: „Zad Al-Maʿad“ (5/690).

Eine ausführliche Erklärung zu dieser Art von verbotenem Geld findet man in den Antworten zu den Fragen Nr. (83099) und (169633).

Drittens:

Wer durch eine verbotene Handelsweise Geld erworben hat, aus Unwissenheit über deren Verbot oder mit (fälschlicher) Annahme, sie sei erlaubt, basierend auf einem Rechtsgutachten eines Gelehrten, dem er vertraute, dem obliegt nichts (d.h. keine Rückgabe oder Spende), unter der Bedingung, dass er mit dieser verbotenen Handlung aufhört, sobald er vom Verbot erfährt. Gemäß der Aussage Allahs, erhaben ist Er: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist.” (Al-Baqarah:275)

Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Was für uns aber ohne jeden Zweifel feststeht, ist Folgendes: Wer etwas entgegengenommen hat aus falscher Auslegung oder aus Unwissenheit, dem bleibt das, was vor (der Erkenntnis) war, ohne Zweifel. Wie auch durch den Quran, die Sunnah und die Berücksichtigung (der Umstände) belegt ist.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Tafsir Ayat Ashkalat ʿala Kathir min Al-ʿUlama“ (2/592).

Und er (Ibn Taymiyyah) sagte: „Und was ein Mensch durch Handelsgeschäfte erworben hat, über die es innerhalb der Gemeinschaft (der Muslime) (arab. Ummah) Meinungsverschiedenheit gibt, und er dabei eine (falsche) Auslegung vertrat, oder überzeugt war, dass es erlaubt sei, sei es aufgrund eines Ijtihads (d.h. Bemühung eines Gelehrten, ein Urteil aus Quran und Sunnah abzuleiten) oder durch Nachahmung (arab. Taqlid), oder durch das Nachahmen mancher Gelehrter, oder weil ihm einige von ihnen ein Rechtsgutachten  gegeben haben, oder Ähnliches; Diese Gelder, die sie auf diese Weise erworben und entgegengenommen haben, müssen sie nicht herausgeben, auch wenn sich später für sie herausstellt, dass sie in dieser Sache falsch gehandelt haben und dass derjenige, der ihnen das Rechtsgutachten gegeben hat, sich geirrt hat, so ist der muslimische Mutaʾawwil (also derjenige, der eine Handlung wegen falscher Rechtsauslegung für erlaubt hielt), der überzeugt war von der Erlaubnis dessen, was er an Geschäften, Mietverträgen und finanziellen Transaktionen vollzog - auf Grundlage eines Rechtsgutachten von manchen Gelehrten - nicht dazu verpflichtet, die erhaltenen Gelder zurückzugeben, wenn den Besitzern später deutlich wird, dass die richtige Meinung das Verbot dieser Handlung ist. Was sie also durch diese (vermeintlich erlaubte) Auslegung erhalten haben, ist ihnen nicht verboten.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Majmuʿ Al-Fatawa“ (29/443).

Und er sagte: „Und wer etwas getan hat, ohne zu wissen, dass es verboten ist, und es dann erfährt, der wird nicht bestraft. Und wenn jemand Zinsgeschäfte tätigt, in der Annahme, sie seien erlaubt, und daraus etwas entgegennimmt, ihm dann aber eine Ermahnung von seinem Herrn erreicht und daraufhin aufhört, dem gehört, was zuvor war.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Tafsir Ayat Ashkalat ʿala Kathir min Al-ʿUlamaʾ“ (2/578).

In „Fatawa Al-Lajna Ad-Da’imah“ heißt es: „Die Zeit, die du in der Bank gearbeitet hast: Wir hoffen, dass Allah dir die Sünde dafür vergibt. Und das Geld, das du in (dieser) vergangenen Zeit durch die Arbeit bei der Bank erhalten und angesammelt hast: Es lastet keine Sünde auf dir, sofern du das Urteil darüber nicht kanntest.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah“ (15/46).

Shaykh Ibn ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn jemand nicht wusste, dass dies verboten ist, dann gehört ihm alles, was er genommen hat, und es obliegt ihm nichts weiteres (an Rückgabe o.Ä.). Oder: Wenn er durch das Rechtsgutachten eines Gelehrten getäuscht wurde, der ihm sagte, dass es nicht verboten sei, dann muss er auch nichts herausgeben. Und Allah - der Erhabene - sagte: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah.“ (Al-Baqarah:275). Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Liqaʾ Ash-Shahri“ (67/19).

Viertens:

Wer verbotenes Geld erworben hat, mit Wissen über das Verbot, und es mit Zustimmung und Einverständnis des Besitzers angenommen hat, wie etwa: Durch ungültige Verträge, den Lohn für verbotene Tätigkeiten, Gewinne aus Handel mit Verbotenem, Bezahlung für verbotene Dienstleistungen, wie z. B.: Falschaussagen, das Schreiben von Zinsverträgen, Bestechungsgeld, das jemand zahlt, um sich etwas zu verschaffen, was ihm nicht zusteht, oder Einnahmen aus Glücksspiel, Lotterien, Wahrsagerei und Ähnlichem… und so weiter:

Somit gilt für das Geld, das aufgrund verbotener Erwerbsweise (und nicht seinem Wesen nach) verboten ist: Es muss dem Besitzer nicht zurückgegeben werden, gemäß der stärkeren Meinung der Gelehrten.

Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn das (verboten erworbene) Gut mit dem Einverständnis des Gebers entgegengenommen wurde und er im Gegenzug seine verbotene Gegenleistung bereits erhalten hat, wie z. B. jemand, (der ein Geschäft) mit Alkohol, Schweinefleisch, Unzucht oder einer Schandtat eingegangen ist, dann muss ihm die Gegenleistung nicht zurückgegeben werden. Denn er hat sie aus freiem Willen gegeben und im Gegenzug das erhalten, was verboten war. So ist es nicht zulässig, dass er sowohl die Gegenleistung als auch das Eingetauschte für sich beansprucht. Das würde bedeuten, ihn bei der Sünde und der Übertretung (der Grenzen des Erlaubten) zu unterstützen und es den Leuten der Sünde zu erleichtern. Was will etwa jemand, der Unzucht begeht, wenn er weiß, dass er sein Ziel erreicht und sein Geld wieder zurückbekommt? Dies gehört zu den Dingen, vor denen die islamische Gesetzgebung bewahrt wird, und es ist nicht erlaubt, so etwas zu behaupten." Ende des Zitats, entnommen aus: „Zad Al-Maʿad“ (5/691).

Und nach den meisten Gelehrten ist er verpflichtet, sich von diesem verbotenen Geld zu trennen, indem er es an Arme und Bedürftige spendet oder es für öffentliche Interessen gibt. Und selbst wenn er über dieses Geld verfügt hat (und es beispielsweise schon ausgegeben oder verbraucht hat), bleibt es als Schuld in seiner Verpflichtung bestehen. Er ist verpflichtet, es sobald er dazu in der Lage ist, es als Spende zu geben.

Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Und wer eine Gegenleistung für eine verbotene Sache oder Nutzen erhalten hat, wie zum Beispiel: Der Lohn eines Trägers von Alkohol, oder der Lohn eines Herstellers von Kreuzen, oder der Lohn einer Prostituierten und ähnliches: Der soll (diesen Betrag) spenden und von dieser verbotenen Tat bereuen, und seine Spende dieses Geldes gilt als Sühne für seine verbotene Tat. Denn dieser Lohn/Gegenwert ist nicht erlaubt zur Nutzung, da er ein übel erworbener Gegenwert ist. Und man gibt ihn nicht dem (ursprünglichen) Besitzer zurück, denn dieser hat ja bereits die (verbotene) Gegenleistung erhalten. (Vielmehr) soll man ihn als Spende geben, wie dies auch von denjenigen Gelehrten festgelegt wurde, die sich dazu geäußert haben, wie Imam Ahmad im Fall des Trägers von Alkohol, und ebenso die Gefährten von Malik und anderen.” Ende des Zitats, entnommen aus: „Majmuʿ Al-Fatawa“ (22/142).

Und in „Al-Ikhtiyar li-Taʿlil Al-Mukhtar“ (3/61) heißt es: „Der Besitz, der auf üble Weise erworben wurde - sein Weg ist die Spende.”

In „Fatawa Al-Lajnah Ad-Da’imah“ (14/32) heißt es „Wenn jemand beim Erwerb des verbotenen Geldes über sein Verbot Bescheid wusste, dann wird es durch seine Reue nicht für ihn erlaubt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich davon zu befreien, indem er es für wohltätige Zwecke und gute Werke ausgibt.“ Ende des Zitats.

Shaykh Ibn ʿUthaymin sagte: „Wenn er jedoch wissend ist, dann befreit er sich vom Zins, indem er ihn als Spende gibt, um sich davon zu befreien, oder mit dem Bau von Moscheen, Straßen instand setzt oder Ähnliches tut.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Liqaʾ Ash-Shahri“ (67/19).

Ibn Al-Qayyim - möge Allah ihm barmherzig sein - wählte die Ansicht, dass, wenn jemand arm ist, es ihm erlaubt ist, so viel von diesem (verbotenen) Geld zu nehmen, wie er für seinen Bedarf braucht. Er - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Weg, sich davon zu befreien und die Reue zu vollenden, besteht darin, es als Spende zu geben. Wenn er es aber selbst benötigt, darf er davon so viel nehmen, wie er braucht, und soll den Rest als Spende geben. Das ist das Urteil über jeden schlechten Erwerb, dessen Gegenleistung schändlich war, sei es eine (materielle) Sache oder ein Nutzen.” Ende des Zitats aus, entnommen aus: „Zad Al-Maʿad“ (5/691).

Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah - möge Allah ihm barmherzig sein - neigte in einer weiteren Aussage von ihm zu der Ansicht, dass es demjenigen erlaubt sei, von diesem (verbotenen Geld) zu profitieren, und dass er nicht verpflichtet ist, es zu spenden, sofern er aufrichtig bereut hat.

Er sagte: „Wenn man jedoch mit Wissen über das Verbot (gehandelt hat), so erfordert dies eine genauere Betrachtung. Denn man könnte sagen: Nach dieser Logik müsste auch jemand, der Geld durch den Verkauf von Alkohol erworben hat - obwohl er um das Verbot wusste -, das behalten dürfen, was bereits vergangen ist.

Ebenso gilt dies für jeden, der verbotenes Geld erworben hat und dann bereut, wenn es mit dem Einverständnis des Zahlenden geschieht. Das Gleiche trifft auf den Lohn einer Prostituierten und die Bezahlung eines Wahrsagers zu.

Und das ist nicht fern von den Prinzipien der islamischen Gesetzgebung, denn sie unterscheidet zwischen demjenigen, der bereut, und dem, der nicht bereut, wie in Seiner Aussage: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah.“ und Er - erhaben ist Er - sagte: „Sprich zu denen, die ungläubig sind: Sag zu denen, die ungläubig sind: Wenn sie aufhören, wird ihnen vergeben, was bereits vergangen ist.“ Und was diese Ansicht zusätzlich stärkt, (ist die Tatsache), dass dieses (verbotene) Geld - unbestritten - nicht vernichtet werden muss, sondern: entweder man spendet es, oder man gibt es dem Unzuchttreiber oder Alkoholverkäufer zurück, von dem man es erhalten hat, obwohl dieser weiter auf der Sünde beharrt, oder man überlässt es bei dem bereuenden Empfänger.

Wenn er (das verbotene Geld) dem Unzuchttreiber oder dem Alkoholtrinker zurückgäbe, dann sagt das niemand, der versteht, was er da sagt, auch wenn es unter den Rechtsgelehrten manche gibt, die dies sagen, denn darin liegt ein mehrfacher Schaden. Die Spende hingegen ist vorzuziehen.

Aber man sagt: Dieser Bereuende hat mehr Anspruch darauf als andere. Und zweifellos: Wenn dieser Bereuende arm ist, dann hat er mehr Anspruch darauf als andere Armen. So habe ich selbst bereits mehrfach entsprechend geurteilt. Wenn der Bereuende also arm ist, darf er so viel davon nehmen, wie er benötigt, denn er hat mehr Recht darauf als andere. Das ist eine Unterstützung für ihn bei seiner Reue. Und wenn man ihn dazu verpflichtet, alles abzugeben, wird er enorm geschädigt, und er wird nicht bereuen. Und wer über die Prinzipien der islamischen Gesetzgebung nachsinnt, erkennt, dass man den Menschen auf jede Weise den Weg zur Reue erleichtern soll.

Und außerdem: Es besteht keine verderbliche (Folge) darin, wenn er (der Bereuende) es nimmt, denn das Geld wurde genommen und unterliegt nicht mehr dem Urteil des (ursprünglichen) Besitzers. Seine Substanz ist nicht von sich aus verboten, sondern es wurde nur deshalb verboten, weil es zur Unterstützung etwas Verbotenem verwendet wurde, doch das wurde durch die Reue vergeben. Daher ist es ihm zweifellos erlaubt, wenn er arm ist. Und auch wenn er reich ist, gibt es eine Meinung, (die es erlaubt), und darin liegt eine Erleichterung der Reue für denjenigen, der solche verbotenen Gelder verdient hat.

Und Allah - erhaben ist Er - sagt: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört, dem soll gehören, was vergangen ist, und seine Angelegenheit steht bei Allah.“ Er hat nicht gesagt: „wer den Islam annimmt“ oder: „wem das Verbot deutlich wurde“, sondern Er sagte: „Zu wem nun eine Ermahnung von seinem Herrn kommt, und der dann aufhört.“ Die Ermahnung aber richtet sich an jemanden, der das Verbot kennt, und ist bei jemandem, der das Verbot kennt, noch eindringlicher, als bei jemandem, der es nicht kennt. Allah - erhaben ist Er - sagte: „Allah ermahnt euch, niemals wieder dergleichen zu tun, wenn ihr gläubig seid.“ (An-Nur:17). Ende des Zitats, entnommen aus: „Tafsir Ayat Ashkalat ʿala Kathir min Al-ʿUlamaʾ” (2/593-596).

Und im Musannaf von Ibn Abi Shaibah (7/285) heißt es: „ʿAbdullah Ibn Numayr überlieferte von Ar-Rabiʿ Ibn Saʿd, der sagte: Ein Mann fragte Abu Jaʿfar über einen Mann, der sagte: ‚Ein Freund von mir hat verbotenes Geld erlangt, das sich dann mit allem, was er hatte, mit seiner Familie und ihrem Besitz, vermischt hat. Dann wurde ihm bewusst, in welchem Zustand er sich befand, und er wandte sich der Hajj zu und dem Aufenthalt dieses Hauses (d. h. der Kaʿbah). Was denkst du über ihn?‘ Er (Abu Jaʿfar) sagte: „Ich denke, er soll Allah fürchten und nicht mehr (zum Verbotenen) zurückkehren.”

Und Shaykh ʿAbd Ar-Rahman As-Saʿdi - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Allah - erhaben ist Er - hat nicht befohlen, das (bereits) empfangene Geld aus einem Zinsvertrag nach der Reue zurück zu geben, sondern nur den Zins zurückzugeben, der noch nicht empfangen wurde. Denn es wurde mit dem Einverständnis des Eigentümers entgegengenommen, daher ist es nicht wie geraubtes Gut. Und weil hierbei eine Erleichterung und ein Anreiz zur Reue liegt, was in der Meinung, die die Gültigkeit der Reue davon abhängig macht, dass man sämtliche vergangenen Transaktionen - seien es auch viele oder schwierige - rückgängig macht, nicht gegeben ist.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Fatawa As-Saʿdiyyah“ (Seite 303).

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorhergehenden:

- Verbotenene Dinge, deren Vermögenswert vom islamischen Recht aufgehoben wurde, dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden, sondern müssen beseitigt werden, indem man sie vernichtet.
- Geld, das unrechtmäßig vom Eigentümer ohne dessen Zustimmung oder Einverständnis genommen wurde, muss an ihn oder - nach seinem Tod - an seine Erben zurückgegeben werden. Die Pflicht wird nur durch diese Rückgabe entlastet. Und wenn es nicht möglich ist, ihn zu erreichen, soll es in seinem Namen als Spende gegeben werden.

- Und wer verbotenes Geld erworben hat, jedoch nicht wusste, dass diese Transaktion verboten ist, oder sich auf das Rechtsgutachten eines Gelehrten verlassen hat, der ihm die Erlaubnis dazu gegeben hat: Der ist, nach dem Erlangen der Erkenntnis über das Verbot und nach seiner Reue, nicht verpflichtet, sich von diesem Geld zu trennen. Vielmehr darf er es weiterhin nutzen.

- Wer hingegen verbotenes Geld erwarb, während er um das Verbot wusste, und es mit dem Einverständnis und der Zufriedenheit des Eigentümers entgegennahm und dann davon bereute, der gibt es nicht an ihn zurück. Die Gelehrten sind sich uneinig, ob er verpflichtet ist, es als Spende zu geben, oder ob es ihm erlaubt ist, es zu behalten und davon zu profitieren, so wie es die Meinung von Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah ist.

Was wir empfehlen:

- Wenn derjenige, der bereut hat, wohlhabend und in der Lage ist, sich von diesem Geld zu trennen und wenn es ihm (grundsätzlich) nicht schwerfällt, (sich von dem Geld zu trennen), so soll er es als Spende an die Armen geben. Dies ist die Meinung der Mehrheit der Gelehrten und schafft die größte Entlastung für die Verpflichtung und ist das Sicherste für seine Religion.

- Und wenn sein Inneres sich nicht dazu überwinden kann, oder wenn dies ihn möglicherweise von der Reue abhalten oder ihr im Weg stehen würde, oder wenn er arm ist und das Geld dringend braucht: Dann darf er davon profitieren, so wie es die Ansicht von Shaykh Al-Islam Ibn Taymiyyah ist.

Und Allah weiß es am besten.

Referenz

Quelle

Islam Q&A

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