Das Fortbestehen der rituellen Reinheit nach dem Ende der Frist des Streichens über die beiden Socken

Frage 21705

Ich habe gelesen, dass die Frist des Streichens über die beiden Socken für den Ansässigen einen Tag und eine Nacht und für den Reisenden drei Tage mit ihren Nächten beträgt. Wenn die Frist des Wischens endet, wird dann die Gebetswaschung ungültig? Oder bleibt die rituellen Reinheit bestehen ?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah, und der Segen und Frieden seien auf den Gesandten Allahs. Um fortzufahren:

Shaykh Muhammad Ibn Uthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Die richtige Ansicht ist, dass die Gebetswaschung nicht durch das Ende der Frist des Streichens ungültig wird. Das heißt: Wenn die Frist des Streichens beispielsweise um zwölf Uhr mittags endet und du bis zum Abend im Zustand deiner rituellen Reinheit bleibst, dann bist du weiterhin im Zustand deiner rituellen Reinheit. Denn es gibt keinen Beleg dafür, dass die Gebetswaschung durch das Ende der Frist des Streichens ungültig wird. Der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden seien auf ihm - legte die Frist für das Wischen fest, jedoch legte er keine Frist für die rituelle Reinheit fest. Dies ist eine Regel, auf die der Student des Wissens achten sollte: Was durch einen islamrechtlichen Beleg feststeht, wird nur durch einen islamrechtlichen Beleg aufgehoben. Denn der Grundsatz lautet: Das, was besteht, bleibt in seinem ursprünglichen Zustand bestehen.“

Referenz

Streichen über die Socken

Quelle: 

اللقاء الرابع والأربعون من لقاء الباب المفتوح

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