Erstens:
Die vier Rechtsschulen sind sich einig, dass zu den Bedingungen für das Streichen über die Ledersocken gehört, dass diese die Stelle bedecken müssen, über die das Waschen bei der rituellen Gebetswaschung (arab. Wudu) verpflichtend ist - (also ebenso) die Knöchel zusammen mit den Füßen. Wenn (die Ledersocken) die Knöchel nicht bedecken, ist das Streichen über sie ungültig. Dies geschieht in Analogie zur rituellen Gebetswaschung: Was sichtbar ist, muss gewaschen werden, und was bedeckt ist, darüber muss gestrichen werden. Und es ist nicht möglich, die Alternative und das Original für denselben Körperteil zu kombinieren.“ Siehe: „Sharh Mukhtasar Khalil” von Al-Kharshi (/179), „Hashiyah Qalyubi wa ʿUmayrah” (1/68), und „Al-Mawsuʿah Al-Fiqhiyyah” (37/264).
Zweitens:
In dieser Angelegenheit gibt es keinen Konsens, vielmehr gibt es unter den Gelehrten - möge Allah ihnen barmherzig sein - einen bestehenden Meinungsunterschied. Einige Gelehrte haben das Streichen über die Ledersocken auch dann erlaubt, wenn sie unterhalb der Knöchel sind. Das ist die Meinung von Ibn Hazm und wurde auch von Al-Awzaʿi überliefert.
Andere haben dies (jedoch) untersagt, wie es die Auffassung der Gelehrten der vier Rechtsschulen ist.
Es heißt in „Al-Mughni” (1/180): „Und es darf nur über Ledersocken gestrichen werden oder über etwas, das ihnen gleichkommt - wie kurzgeschnitte (Ledersocken) oder ähnliches -, solange es über die Knöchel hinausgeht.“ Das bedeutet - und Allah weiß es am besten -: Es nimmt den Platz der Ledersocken ein, indem es die Stelle bedeckt, die bei der Gebetswaschung gewaschen werden muss, man darin laufen kann und es von sich aus Halt hat. Und mit „kurzgeschnitten” sind die Ledersocken mit kurzem Schaft gemeint. Das Streichen darüber ist nur dann erlaubt, wenn sie die Stelle bedeckt, die verpflichtend ist zu wachen, (also) wenn die Knöchel nicht sichtbar sind, aufgrund ihrer Enge oder weil er fest geschnürt ist. Das sagten auch Ash-Shafiʿi und Abu Thaur. Wenn er unterhalb der Knöchel abgeschnitten ist, ist das Streichen darüber nicht erlaubt. Das ist die richtige (Meinung) von Malik. Es wurde jedoch auch von ihm, sowie von Al-Awzaʿi, berichtet, dass das Streichen darüber erlaubt sei, weil es ein Ledersocken ist, in dem man dauerhaft gehen kann, und er daher dem bedeckenden (Schuh) ähnelt. Unsere (Meinung) ist (jedoch): Er bedeckt nicht die Stelle der Pflichtwaschung - daher ist er wie ein Halbschuh oder eine Sandale.” Ende des Zitats.
Und Ibn Hazm - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Wenn die Ledersocken unterhalb der Knöchel abgeschnitten sind, so ist das Streichen darüber erlaubt. Und das ist die Meinung von Al-Awzaʿi. Von ihm wurde überliefert, dass er sagte: „Derjenige, der sich im Ihram-Zustand befindet, darf über Ledersocken, die unterhalb der Knöchel abgeschnitten sind, streichen.” Andere hingegen sagten: Man dürfe nur dann darüber streichen, wenn sie über den Knöcheln sind. ʿAli [also Ibn Hazm] sagte: Es ist authentisch überliefert, dass der Gesandte Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - das Streichen über die Ledersocken anordnete und dass er über die Stoffsocken strich. Und wenn es hierbei eine festgelegte Grenze gäbe, hätte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sie nicht unbeachtet und nicht außer Acht gelassen. Daher ist es verpflichtend, dass über alles, was unter die Bezeichnung Ledersocke, Stoffsocke oder Fußbekleidung fällt, das Streichen darüber erlaubt ist. Ende des Zitats, entnommen aus: „Al-Muhalla” (1/336).
Und dass die vier Rechtsschulen in einer Aussage übereinstimmen, bedeutet nicht, dass in der Angelegenheit Übereinkunft herrscht. Und wenn schon die Übereinstimmung der rechtgeleiteten Kalifen - möge Allah mit ihnen zufrieden sein - über eine Meinung nicht als Konsens gilt, dann gilt dies umso mehr für diejenigen, die unter ihnen stehen.
Es heißt in „Mudhakkirah fi Usul Al-Fiqh“ von Shaykh Muhammad Al-Amin Ibn Mukhtar Ash-Shanqiti, möge Allah ihm barmherzig sein: „Ein Konsens kommt nach der Meinung der Mehrheit nicht durch die Aussage der Mehrheit der Gelehrten einer Zeit zustande. Ibn Jarir At-Tabari und Abu Bakr Ar-Rawi hingegen meinten, dass der Widerspruch eines oder zweier Personen unbeachtlich sei und ihrer Widersetzung keine Beachtung beim Konsens beigemessen werden dürfe. Darauf wies auch Ahmad - möge Allah ihm barmherzig sein - hin. Der Beweis der Mehrheit ist, dass die Meinung der gesamten Gelehrten der Gemeinschaft (arab. Ummah) ausschlaggebend ist, denn die Unfehlbarkeit liegt in der Gesamtheit, nicht in einem Teil davon. Der Beweis der anderen (Meinung) hingegen ist die Berücksichtigung der Mehrheit und das Verwerfen der Minderheit.“ Ende des Zitats, entnommen aus: „Mudhakkirah fi Usul Al-Fiqh“ (1/156)
Und darin heißt es ebenfalls: „Die Übereinstimmung der vier Kalifen ist nach der Ansicht der Mehrheit (der gelehrten) kein Konsens, und die korrekte Ansicht ist, dass es ein Beweis ist, aber kein Konsens, da der Konsens nur von der Gesamtheit (der Ummah) erreicht werden kann.“
Hinweis: Ar-Rusgh ist das Ende der Hand beim Gelenk. Ende des Zitats, entnommen aus: „Adab Al-Kitab” von Ibn Qutaybah (1/31).
Im Hadith von Wail ibn Hujr heißt es: „Ich sagte, ich werde auf das Gebet des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm - achten, um zu sehen, wie er betet. Also schaute ich ihm zu. Er stand auf, sprach den Takbir und hob seine Hände, bis sie sich auf gleicher Höhe mit seinen Ohren befanden, dann legte er seine rechte Hand auf seine linke Handfläche und den Handgelenksbereich und den Unterarm…” Überliefert von An-Nasai (879) und von Shaykh Al-Albani als authentisch eingestuft.
Und Allah weiß es am besten.