Viele Menschen gehen es mit der sogenannten „Ersatz-Hajj“ (Hajj Al-Badl) leichtsinnig um. Doch diese hat bestimmte Bedingungen, Vorschriften und Regelungen, von denen wir einige nennen möchten – möge Allah daraus Nutzen bringen:
1.Die Ersatz-Hajj ist nicht gültig für jemanden, der körperlich in der Lage ist, die Pilgerfahrt selbst zu verrichten. Der Gelehrte Ibn Qudamah – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Es ist unzulässig, dass jemand, der körperlich in der Lage ist, die verpflichtende Pilgerfahrt (Hajj al-Islam) selbst zu verrichten, einen anderen für sich schicken lässt – darüber herrscht Einigkeit unter den Gelehrten. Ibn Al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass bei jemandem, der zur Pilgerfahrt verpflichtet ist und dazu fähig ist, es nicht ausreichend ist, wenn jemand anderes sie für ihn verrichtet.“ „Al-Mughni“ (Band 3, Seite 185)
2.Die Ersatz-Hajj ist nur zulässig für jemanden, der dauerhaft krank ist und auf Heilung keine Hoffnung besteht; jemanden, der körperlich nicht dazu fähig ist oder für Verstorbene. Nicht jedoch für: Arme Menschen oder solche, die wegen politischer oder sicherheitsbezogener Umstände gehindert sind.
Der Gelehrte An-Nawawi – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Die Mehrheit der Gelehrten ist der Ansicht, dass die Stellvertretung bei der Hajj für Verstorbene und für dauerhaft körperlich Unfähige erlaubt ist. Der malikitische Gelehrte Al-Qadhi ʿIyadh versuchte, das Abweichen der Malikiten von dieser Meinung zu rechtfertigen – etwa bei der Frage des Fastens oder Hajj für Verstorbene – mit dem Argument, dass die entsprechenden Hadithe widersprüchlich seien. Doch dies ist eine ungültige Entschuldigung, denn der Hadith ist nicht widersprüchlich – es genügt, dass Muslim ihn in seinem „Sahih“ überliefert hat.“ „Scharh An-Nawawi ‘ala Muslim“ (8/27)
Der Hadith, auf den An-Nawawi sich bezieht, ist folgender: Von ʿAbdullah Ibn Buraydah, überliefert von seinem Vater – möge Allah mit ihm zufrieden sein –, der sagte: „Während ich beim Gesandten Allahs – Allahs Segen und Frieden auf ihm - saß, kam eine Frau zu ihm und sagte: ,Ich habe im Namen meiner Mutter eine Sklavin als Almosen gegeben, aber sie ist (inzwischen) verstorben.‘ Der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte: ,Dein Lohn ist dir sicher, aber durch das Erbe kommt die Sklavin zu dir zurück.‘ Die Frau fragte: ,O Gesandter Allahs, meine Mutter hätte noch einen Monat fasten müssen – soll ich für sie fasten?‘ Er sagte: ,Faste für sie.‘ Dann fragte sie:,Sie hat nie die Pilgerfahrt verrichtet – soll ich für sie pilgern?‘ Er sagte: ,Pilgere für sie.‘“ Überliefert von Muslim (1149)
Der Gelehrte Ibn Hajar – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Diejenigen, die die Stellvertretung bei der Hajj erlauben, sind sich darüber einig, dass dies im Pflicht-Hajj nur bei Tod oder körperlicher Lähmung zulässig ist. Das schließt Folgendes nicht mit ein: Kranke, bei denen Heilung noch erwartet wird; Geisteskranke, bei denen Hoffnung auf Besserung besteht; Inhaftierte, deren Freilassung möglich ist; Arme, die vielleicht später zu Reichtum kommen.“ „Fath Al-Bari (4/70)
Und es wurde die Ständige Gelehrtenkommission (al-Lajnah ad-Da’imah) gefragt: „Ist es einem Muslim, der seine eigene Pflichtpilgerfahrt (Hajj) bereits verrichtet hat, erlaubt, für einen Verwandten in China zu pilgern, weil dieser nicht in der Lage ist, selbst die Pilgerreise anzutreten?“ Sie antworteten: „Es ist erlaubt, dass ein Muslim, der die Pflicht-Hajj für sich selbst bereits verrichtet hat, die Hajj für jemand anderen verrichtet, wenn diese Person selbst nicht dazu in der Lage ist – sei es aufgrund hohen Alters, einer unheilbaren Krankheit oder weil sie verstorben ist – entsprechend den authentischen Überlieferungen zu diesem Thema. Wenn jedoch die Person, für die der Hajj verrichtet werden soll, nur wegen eines vorübergehenden Hindernisses – wie einer heilbaren Krankheit, politischen Umständen oder Unsicherheiten auf dem Reiseweg – gehindert ist, dann ist es nicht gültig, dass jemand anderes den Haddsch für sie übernimmt." Unterzeichnet von: Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Schaykh ʿAbd Ar-Razzaq ʿAfifi, Shaykh ʿAbd Allāh ibn Qaʿud. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 51)
3. Die Ersatz-Hajj ist nicht gültig für finanziell Unfähige, da bei Armut die Pflicht zum Hajj ohnehin entfällt.
Die Gelehrten der Ständigen Kommission wurden gefragt: „Darf jemand die ʿUmrah oder die Hajj für einen Verwandten verrichten, der weit von Mekka entfernt ist und nicht die finanziellen Mittel hat, um dorthin zu reisen – obwohl er körperlich in der Lage ist, Tawaf (Umrundung) und andere Riten auszuführen?“
Antwort: „Für deinen erwähnten Verwandten besteht keine Hajjpflicht, solange er finanziell nicht dazu in der Lage ist. Eine Stellvertretung (Niyaba) in der Hajj oder in der ʿUmrah ist in seinem Fall nicht zulässig, da er körperlich fähig wäre, die Riten selbst zu verrichten, wenn er vor Ort wäre. Stellvertretung ist nur gültig bei Verstorbenen oder solchen, die körperlich dauerhaft nicht dazu in der Lage sind.“ Unterzeichnet von:
Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Shaykh ʿAbd ar-Razzaq ʿAfifi, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Ghadyan. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 52)
4. Es ist nicht erlaubt, für jemand anderen die Hajj zu verrichten, bevor man ihn nicht selbst gemacht hat.
Die Gelehrten der Ständigen Kommission sagten: „Es ist einem Menschen nicht erlaubt, für jemand anderen die Hajj zu verrichten, bevor er ihn nicht für sich selbst verrichtet hat. Der Beweis dafür ist die Überlieferung von Ibn ʿAbbas – möge Allah mit beiden zufrieden sein –: Der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm - hörte einen Mann sagen:
‚Labbaika ʿan Schubrama (Hier bin ich für Schubrama).‘ Der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm - fragte: ‚Hast du selbst schon die Hajj verrichtet?‘ Der Mann antwortete: ‚Nein.‘ Darauf sagte der Prophet – Allahs Segen und Frieden auf ihm: ‚Verrichte die Hajj zuerst für dich selbst, dann für Schubrama.‘“ Unterzeichnet von: Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Ghadyan. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 50)
5. Eine Frau darf für einen Mann die Hajj verrichten – ebenso wie ein Mann für eine Frau.
Die Gelehrten der Ständigen Kommission sagten: „Die Stellvertretung in der Hajj ist erlaubt, sofern der Beauftragte die Hajj zuvor für sich selbst verrichtet hat. Genauso gilt dies, wenn du einer Frau Geld gibst, damit sie im Namen deiner Mutter pilgert: Die Stellvertretung einer Frau im Haddsch für eine Frau oder auch für einen Mann ist erlaubt – aufgrund der eindeutigen Beweise in der Sunnah des Gesandten Allahs - Allahs Segen und Frieden auf ihm.“ „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 52)
6. Es ist nicht erlaubt, mit einer einzigen Hajj für zwei oder mehr Personen zu pilgern.
Die Gelehrten der Ständigen Kommission sagten: „Die Stellvertretung in der Hajj ist erlaubt für Verstorbene und für Lebende, die nicht pilgern können. Aber es ist nicht erlaubt, mit einer einzigen Hajj für zwei Personen zu pilgern – die Hajj gilt nur für eine Person. Das Gleiche gilt für die ʿUmrah. Wenn jedoch jemand im gleichen Jahr für eine Person die Hajj verrichtet und für eine andere die ʿUmrah, dann ist das gültig – vorausgesetzt, er hat bereits selbst die Hajj und die ʿUmrah für sich selbst gemacht.“ Unterzeichnet von: Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Shaykh ʿAbd Ar-Razzaq ʿAfifi, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Ghadyan, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Qaʿud. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 58)
7. Die Absicht bei der Hajj für jemand anderen darf nicht allein das Geld sein.
Der Gelehrte Shaykh Muhammad Ibn Salih Al-ʿUthaymin – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Die Stellvertretung in der Hajj ist durch die Sunnah belegt. Der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm - wurde von einer Frau gefragt: ‚Die Pflicht der Hajj, die Allah seinen Dienern auferlegt hat, hat meinen Vater erreicht, als er ein alter Mann war, der sich nicht auf einem Reittier halten kann – darf ich für ihn pilgern?‘ Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - antwortete: ‚Ja.‘ Was die bezahlte Stellvertretung betrifft: Wenn jemand nur des Geldes wegen den Hajj macht, sagte Ibn Taymiyyah – möge Allah ihm barmherzig sein: „Wer pilgert, um zu essen (also wegen des Geldes), der hat im Jenseits keinen Anteil.“ Wenn jemand das Geld als Unterstützung nimmt, um wirklich zu pilgern, ist das erlaubt. Der Stellvertreter sollte also die Absicht haben, mit dem erhaltenen Geld den Hajj ordentlich zu verrichten und dem anderen Muslim einen Dienst zu erweisen. Denn derjenige, der ihn beauftragt hat, braucht jemanden, der an seiner Stelle pilgert – und er wird sich freuen, wenn jemand das für ihn tut. Also sollte die Absicht darin bestehen, etwas Gutes zu tun und Allahs Wohlgefallen zu suchen.“ „Liqaʾ Al-Bab Al-Maftuh“ (Sitzung 89, Frage 6)
Shaykh Muhammad Ibn Salih Al-ʿUthaymin – möge Allah ihm barmherzig sein – sagte: „Es ist wirklich bedauerlich, dass viele Menschen, die für andere die Hajj verrichten, nur das Geld im Sinn haben. Das ist haram (verboten) – denn Anbetungshandlungen dürfen nicht auf das Diesseits ausgerichtet sein. Allah sagt: ‚Wer immer das diesseitige Leben und seinen Schmuck will, dem lassen wir in ihm (den Lohn für) seine Werke in vollem Maß zukommen, und ihm wird darin nichts geschmälert. Das sind diejenigen, für die es im Jenseits nur das (Höllen)feuer gibt. Nutzlos ist, was sie in ihm gemacht haben, und hinfällig wird, was sie zu tun pflegten.‘ (Surah Hud, Ayat 15-16) Und Er sagte: ‚Wenn ihr dann eure Riten vollzogen habt, dann gedenkt Allahs, wie ihr eurer Väter gedenkt, oder mit noch innigerem Gedenken. Unter den Menschen gibt es manch einen, der sagt: Unser Herr, gib uns im Diesseits! Doch hat er am Jenseits keinen Anteil.‘ (Surah Al-Baqarah, Ayah 200]
Allah akzeptiert keine Anbetung, die nicht um Seinetwillen verrichtet wird. Der Gesandte – Allahs Segen und Frieden auf ihm - schützte selbst die Orte der Anbetung vor weltlicher Nutzung, indem er sagte: „Wenn ihr jemanden im Moscheebereich kaufen oder verkaufen seht, dann sagt: ‚Allah lasse deinen Handel keinen Gewinn bringen.‘“ Wenn das schon für Orte der Anbetung gilt – wie viel schlimmer ist es dann, wenn die Anbetung selbst zur Geldquelle gemacht wird? Es ist, als wäre die Hajj eine Ware, eine Dienstleistung, wie ein Hausbau oder das Errichten einer Mauer! Dann hörst du Diskussionen wie: „Dieser Betrag ist zu niedrig.“ „Der andere hat mir mehr bezahlt.“ „Ich habe letztes Jahr für den und den so und so viel gepilgert ...“ So wird die Hajj zu einem Beruf statt einer Ibadah (gottesdienstlichen Handlung)! Deshalb sagten die hanbalitischen Gelehrten, dass es ungültig ist, jemanden für Geld zu beauftragen, um für einen anderen zu pilgern. Und Ibn Taymiyyah sagte: „Wer die Hajj verrichtet, um Geld zu bekommen – für den gibt es im Jenseits keinen Lohn.“ Aber: Wenn jemand die Beauftragung aus religiöser Absicht annimmt – z. B. um seinem Bruder zu helfen, oder mehr Gebete, Bittgebete, und Gedenken während der Hajj zu verrichten – dann ist das erlaubt, und es ist eine gute, aufrichtige Absicht. Diejenigen, die im Auftrag anderer pilgern, müssen ihre Absicht für Allah bereinigen: Sie sollen es tun, um Allah nahe zu kommen, um die Stätten der Anbetung zu besuchen (und) um ihren Glaubensgeschwistern einen Dienst zu erweisen. Wer jedoch nur das Geld im Herzen trägt, dem ist es nicht erlaubt, die Beauftragung anzunehmen. Wenn aber die Absicht aufrichtig ist, dann ist das erhaltene Geld vollständig erlaubt, außer es wurde vereinbart, dass ein Teil zurückgegeben werden muss.“ „Adh-Dhiyaʾ al-Lamiʿ Min Al-Khutab Al-Jawami“ (Band 2, Seiten 477–478)
8. Wenn ein Muslim stirbt, ohne die Pflicht-Hajj verrichtet zu haben
Die Ständige Gelehrtenkommission wurde gefragt:
Frage: Was ist, wenn ein Muslim stirbt, ohne die Pflicht-Hajj zu verrichten, obwohl er alle Bedingungen erfüllt hatte – muss dann jemand für ihn pilgern, auch wenn er keine Verfügung hinterlassen hat?
Antwort der Gelehrten: „Wenn ein Muslim stirbt, ohne die Pflicht-Hajj verrichtet zu haben, obwohl er alle Voraussetzungen für die Pflicht erfüllte, dann muss jemand aus seinem hinterlassenen Vermögen für ihn pilgern – egal, ob er das im Testament angeordnet hat oder nicht. Wenn dann jemand die Hajj für ihn verrichtet – und zuvor bereits selbst gepilgert ist –, dann ist diese Hajj gültig und befreit den Verstorbenen von der Pflicht.“ Unterzeichnet von: Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Shaykh ʿAbd Ar-Razzaq ʿAfifi, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Ghadyan, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Maniʿ. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 100)
9. Bekommt der, der für einen anderen pilgert, denselben Lohn wie jemand, der für sich selbst pilgert?
Frage: Wenn jemand für einen anderen die Hajj verrichtet – erhält er den gleichen Lohn?
Antwort der Gelehrten: „Ob der Lohn für jemanden, der für einen anderen pilgert, genauso groß ist wie der Lohn für den eigenen Hajj oder ob er geringer oder größer ist –das liegt bei Allah, dem Erhabenen.“ Unterzeichnet von: Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz, Shaykh ʿAbd Ar-Razzaq ʿAfifi, Shaykh ʿAbd Allah Ibn Ghadyan, Shaykh ʿAbdullah Ibn Maniʿ. „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 100)
Und sie sagten (die Gelehrten der Ständigen Kommission): „Wer die Hajj oder die ʿUmrah im Namen eines anderen verrichtet – sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich –, so gehört der Lohn des Hajj und der ʿUmrah der Person, für die er sie verrichtet hat. Dem Beauftragten selbst wird ebenfalls eine große Belohnung erhofft, abhängig von seiner Aufrichtigkeit und seinem Streben nach Gutem. Und jeder, der die Heilige Moschee (Al-Masjid Al-Haram) erreicht und dort viele freiwillige Gottesdienste und gute Taten verrichtet, für den wird – wenn er seine Taten aufrichtig für Allah vollzieht – viel Gutes von Allah erhofft.“ „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seiten 77–78)
Und Imam Ibn Hazm - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: Von Dawud wird berichtet, dass er sagte: Ich fragte Saʿid Ibn Al-Musayyib: „Abu Muḥammad, wem gebührt der Lohn – dem Pilger oder demjenigen, für den gepilgert wurde?“ Saʿid antwortete: „Allah ist großzügig genug, um beiden Lohn zu gewähren.“ Ibn Ḥazm sagte daraufhin: „Saʿid hat die Wahrheit gesprochen, möge Allah ihm barmherzig sein.“ „Al-Muḥalla“ (Band 7, Seite 61)
Und was der Beauftragte an gottesdienstlichen Handlungen außerhalb der eigentlichen Riten tut – wie das Gebet in der Heiligen Moschee, das Lesen des Qurʾan und andere Taten –, deren Lohn gehört ihm allein und nicht demjenigen, der ihn beauftragt hat. Shaykh Muhammad Ibn Salih Al-ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Lohn für alle Handlungen, die mit den Pilgerriten (Nusuk) verbunden sind, gebührt dem, der den Auftrag erteilt hat. Was jedoch den mehrfachen Lohn für das Gebet, das freiwillige Ṭawaf außerhalb der Riten und das Lesen des Qurʾan betrifft, so gebührt dieser dem Pilger selbst – nicht dem Auftraggeber.“ „Adh-Dhiyaʾ Al-Lamiʿ min Al-Khutab Al-Jawamiʿ“ (Band 2, Seite 478)
10.Es ist besser, wenn das Kind für seine Eltern pilgert – oder ein Verwandter für seinen Verwandten. Doch ist es auch erlaubt, einen Fremden zu beauftragen.
Frage an Shaykh ʿAbd Al-ʿAziz Ibn Baz - möge Allah ihm barmherzig sein: Meine Mutter ist verstorben, als ich noch jung war. Ich habe einen vertrauenswürdigen Mann beauftragt, die Pilgerfahrt für sie zu verrichten. Auch mein Vater ist verstorben, und ich hörte von einigen Verwandten, dass er die Hajj verrichtet habe. Ist es mir erlaubt, jemanden mit der Hajj für meine Mutter zu beauftragen, oder muss ich das selbst tun? Und was ist mit meinem Vater – soll ich für ihn auch pilgern, obwohl ich gehört habe, dass er die Hajj gemacht hat?
Antwort: „Wenn du selbst die Hajj für deine Eltern verrichtest und dich bemühst, ihn nach den korrekten islamischen Vorschriften durchzuführen, dann ist das besser. Doch wenn du stattdessen jemanden beauftragst, der vertrauenswürdig und religiös ist, ist das ebenfalls in Ordnung. Am besten ist es, wenn du für beide die Hajj und die ʿUmrah verrichtest – und auch derjenige, den du damit beauftragst, sollte beides (Hajj und ʿUmrah) für sie durchführen. Das gehört zu deiner Güte und deinem Wohlwollen ihnen gegenüber. Möge Allah es von dir und von uns annehmen.“ „Fatawa von Shaykh Ibn Baz“ (Band 16, Seite 408)
11.Es ist nicht notwendig, den Namen der Person zu kennen, für die man die Hajj verrichtet – die Absicht reicht aus.
Frage an die Gelehrten der Ständigen Kommission: Ich habe etwa vier verstorbene Personen unter meinen Verwandten – Onkel, Großeltern, Männer und Frauen –, von denen ich einige nicht namentlich kenne. Ich möchte für jede dieser Personen jemanden auf meine Kosten mit dem Hajj beauftragen. Ist das erlaubt?
Antwort: „Wenn die Angelegenheit so ist, wie du sagst: Dann gibt es bei denen, deren Namen du kennst, keinerlei Bedenken. Für diejenigen, deren Namen du nicht kennst, darfst du die Absicht fassen, die Hajj für die Männer und Frauen unter deinen Verwandten (Onkel, Tanten usw.) entsprechend ihrem Alter und ihren Eigenschaften durchzuführen. Die Absicht genügt, auch wenn der Name nicht bekannt ist.“ „Fatawa der Ständigen Gelehrtenkommission“ (Band 11, Seite 172)
12.Wer mit der Hajj für eine andere Person beauftragt wurde, darf diesen Auftrag nicht an jemand anderen weitergeben – außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
Shaykh Muhammad Ibn Salih Al-ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Es ist für denjenigen, der mit der Durchführung der Hajj beauftragt wurde, nicht erlaubt, diesen Auftrag – weder ganz noch teilweise – an eine andere Person weiterzugeben, außer mit der Zustimmung desjenigen, der ihn ursprünglich damit beauftragt hat.“ „Aḍ-Ḍiyaʾ Al-Lamiʿ min al-Khutab Al-Jawamiʿ“ (Band 2, Seite 478)
13. Ist die Stellvertretung (Al-Inabah) in der freiwilligen Hajj erlaubt?
In dieser Angelegenheit gibt es Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten. Shaykh Ibn ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - entschied sich für die Ansicht, dass eine Stellvertretung in der freiwilligen Hajj (Hajj An-Nafilah) nicht erlaubt ist, sondern nur in der Pflicht-Hajj (Hajj Al-Faridhah). Er sagte: „Wenn eine Person bereits die Pflicht-Hajj vollzogen hat und nun möchte, dass jemand anders in seinem Namen die freiwillige Hajj oder eine freiwillige ʿUmrah verrichtet, so besteht darüber unter den Gelehrten Uneinigkeit. Einige erlauben es, andere verbieten es. Die nähere Ansicht meiner Meinung nach ist das Verbot – dass es nicht erlaubt ist, jemanden zu beauftragen, für einen selbst eine freiwilligen Hajj oder eine ʿUmrah zu verrichten. Denn grundsätzlich gilt für gottesdienstliche Handlungen (ʿIbadat), dass der Mensch sie selbst ausführt. So wie niemand für einen anderen das Fasten übernehmen darf – obwohl es erlaubt ist, dass ein Angehöriger für eine verstorbene Person das Pflichtfasten nachholt –, so verhält es sich auch mit der Hajj. Die Hajj ist ein Gottesdienst, der mit dem Körper verrichtet wird und nicht wie eine finanzielle Handlung, die für einen anderen durchgeführt werden kann. Und wenn es sich um eine rein körperliche Handlung handelt, dann gilt: Sie ist nicht gültig im Namen eines anderen, außer wenn dies durch die Sunnah belegt ist. Für die freiwillige Hajj oder die freiwillige ʿUmrah gibt es jedoch keinen Beleg in der Sunnah, dass man sie im Namen eines anderen verrichten darf. Dies ist auch eine der beiden überlieferten Meinungen von Imam Ahmad – nämlich, dass eine Stellvertretung in der freiwilligen Hajj oder in der ʿUmrah nicht gültig ist, egal ob der Mensch dazu fähig ist oder nicht. Wenn wir dieser Meinung folgen (dass keine Stellvertretung in der freiwilligen Hajj erlaubt ist), dann liegt darin ein Ansporn für wohlhabende und fähige Menschen, selbst die Hajj zu verrichten. Denn manche Leute lassen viele Jahre vergehen, ohne jemals nach Mekka zu reisen – nur weil sie sich darauf verlassen, dass jedes Jahr jemand anderes für sie die Hajj macht. So verpassen sie die Hajj, weil sie sich auf eine dauerhafte Stellvertretung verlassen.“ „Fatawa Islamiyyah“ (Band 2, Seiten 192–193)
14. Man sollte für die stellvertretende Hajj (Hajj Al-Badl) nur vertrauenswürdige, religiöse und kenntnisreiche Personen auswählen.
Die Gelehrten der Ständigen Kommission sagten: „Wer jemanden mit der Hajj in seinem Namen beauftragen möchte, sollte sorgfältig prüfen, dass die beauftragte Person fromm, vertrauenswürdig und mit den Riten der Hajj vertraut ist – damit man sicher sein kann, dass sie die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt.“ „Fatawa der Ständigen Kommission“ (Band 11, Seite 53)
Und Allah weiß es am besten.