Dienstag 9 Ramadhaan 1445 - 19 März 2024
German

Das Mindestalter eines Opfertieres und dessen Berücksichtigung

Frage

Gibt es für ein Opfertier ein bestimmtes Mindestalter? Und ist es erlaubt eine eineinhalb jährige Kuh als Opfertier zu schlachten?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Die Gelehrten -möge Allah ihnen barmherzig sein- waren sich darüber einig, dass die islamische Gesetzgebung das Mindestalter des Opfertieres festgelegt hat. Und es ist nicht erlaubt eins zu schlachten, dass jünger ist. Doch wer dies tut, dessen Opfertier wird nicht angenommen.

Siehe „Al-Majmu'“ (1/176) von An-Nawawi.

Es wurden auch Ahadith überliefert, die dies bekräftigen:

Unter anderem, das was Al-Bukhary (5556) und Muslim (1961) überliefert haben. So berichtete Al-Bara Ibn 'Azib -möge Allah mit beiden zufrieden sein-: „Mein Onkel mütterlicherseits, der Abu Burda genannt wurde, hat vor dem Gebet ein Opfertier geschlachtet. Daraufhin sagte ihm der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm-: „Dein Schaf ist ein Schaf für Fleisch (also kein Opfertier).“ Er sagte dann: „O Gesandter Allahs, ich besitze einen Ziegenbock im Jadha'ah-Alter (und in einer anderen Überlieferung: eine (weibliche) Ziege im Jadha'ah-Alter).“

Und in einer Überlieferung bei Al-Bukhary (5563) steht: „Ich besitze eine Jadha'ah, die besser ist als zwei Musinnas, soll ich diese schlachten?“ Er sagte: „Schlachte sie und keinem Anderen wird es erlaubt sein.“

Und in einer anderen Überlieferung sagte er: „Nach dir wird es für von Keinem angenommen.“ Dann sagte er: „Wer vor dem Gebet schlachtet, der schlachtet für sich selbst, und wer nach dem Gebet schlachtet, der hat sein Opfertier geschlachtet und die Sunnah der Muslime getroffen.“

Aus diesem Hadith wird entnommen, dass eine Ziege im Jadha’ah-Alter als Opfertier nicht angenommen wird. Und die Bedeutung des Begriffs „Jadha'ah“ wird noch erklärt.

Ibn Al-Qayyim sagte in „Tahdhib As-Sunan“:
„Er sagte: „Nach dir wird es von Keinem angenommen.“ Dies verneint absolut, dass es nach ihm von Jemandem angenommen wird.“

Muslim überlieferte (1963) über Jabir -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, dass der Gesandte Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Schlachtet nur Musinnahs. Wenn es euch aber schwer fällt, dann schlachtet ein Schaf im Jadha'ah-Alter.“

In diesem Hadith wird auch klargestellt, dass man eine Musinnah schlachten muss. Nur beim Schaf wird das Jadha'ah-Alter angenommen.

An-Nawawi sagte in „Scharh Muslim“:
„Die Musinnah ist die Thaniyyah von allem, von Kamelen, Kühen, Schafen und allem Anderen, was über dieses Alter geht. Hier wird klargestellt, dass es unter keinen Umständen erlaubt ist ein Tier im Jadha'ah-Alter, bis auf Schafe, als Opfertier zu schlachten.“

Al-Hafidh sagte in „Al-Talkhis“ (4/285):

„Vom Offensichtlichen her, enthält der Hadith, dass man eine Schaf im Jadha'ah-Alter erst schlachten darf, wenn man nicht in der Lage ist eine im Musinnah-Alter zu finden/schlachten. Der Konsens sagt jedoch Gegenteiliges. So muss man es aus dem Aspekt deuten, dass es besser ist (eine Musinnah zu schlachten). Und so werten sie, dass es erwünscht ist nur eine im Musinnah-Alter zu schlachten.“

Dasselbe sagte An-Nawawi in „Scharh Muslim“.

Der Autor von „'Aun Al-Ma'bud“ sagte:
„Diese Deutung/Interpretation ist die Richtige (o. Verpflichtende).“

Dann erwähnte er einige Ahadith, die beweisen, dass es erlaubt sei ein Schaf im Jadha'ah-Alter als Opfertier zu schlachten. Unter diesen gehört der Hadith von 'Uqba Ibn 'Amir -möge Allah mit ihm zufrieden sein-, in dem er sagte: „Wir schlachteten mit dem Gesandten Allahs -Allahs Segen und Frieden auf ihm- Schafe im Jadha'ah-Alter als Opfertiere.“ Überliefert von An-Nasaa'i (4382). Al-Hafidh sagte, dass die Überlieferungskette stark wäre und Al-Albaani stufte dies in „Sahih An-Nasaa'i“ als authentisch ein.

In der „Enzyklopädie der Rechtswissenschaften“ (5/83) steht, über die Bedingungen für ein Opfertier:

„Die zweite Bedingung: Dass das Tier das Alter erreicht, in dem es als Opfertier geschlachtet werden darf. So soll das Kamel, die Kuh oder die Ziege eine Thaniyyah, und das Schaf soll eine Jadha'ah, oder älter sein. Somit wird keine Schlachtung angenommen, wenn das Opfertier, bis auf das Schaf, unter dem Alter einer Thaniyyah, oder einer Jadha'ah beim Schaf, ist. Über diese Bedingung sind sich die Rechtsgelehrten einig, jedoch stritten sie sich über die Erläuterung des Begriffe „Thaniyyah“ und „Jadha'ah“.“

Ibn 'Abdil Barr -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte:
„Ich kenne keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass es nicht erlaubt ist eine Ziege im Jadha'ah-Alter und allen anderen Tieren, bis auf das Schaf, als Opfertier zu schlachten. Von all diesen Tieren ist es nur erlaubt eine im Thaniyyah-Alter oder älter schlachten. Und gemäß der Sunnah ist es erlaubt ein Schaf im Jadha'ah-Alter zu schlachten.“

Aus „Tartib At-Tamhid“ (10/267).

An-Nawawi sagte in „Al-Majmu'“ (8/366):
„Die islamische Gemeinschaft ist sich darüber einig, dass es nicht gilt, wenn man ein Kamel, eine Kuh oder eine Ziege, unter dem Thaniyyah-Alter, als Opfertier schlachtet. Und beim Schaf ist es nur ab dem Jadha'ah-Alter erlaubt. Diese Dinge, die wir erwähnten, sind erlaubt, nur sagten Ibn Umar und Az-Zuhri, dass das Schaf im Jadha'ah-Alter nicht gilt. 'Ataa' und Al-Auza'i hingegen sagten, dass es erlaubt wäre Kamele, Kühe, Ziegen und Schafe im Jadha'ah-Alter als Opfertiere zu schlachten.“

Zweitens:

Die Imame waren sich darüber uneinig, wie alt das Opfertier genau sein muss.

So ist das Schaf im Jadha'ah-Alter bei den Hanafiten und Hanbaliten, das, welches den sechsten Monat vollendet hat. Bei den Malikiten und Schafi'iten aber ist es ein Jahr alt.

Die Ziege im Musinnah-Alter (Thaniyyah) ist bei den Hanafiten, Malikiten und Hanbaliten ein Jahr alt. Bei den Schafi'iten aber zwei Jahre.

Die Kuh im Musinnah-Alter ist bei den Hanafiten, Schafi'iten und Hanbaliten zwei Jahre alt. Bei den Malikiten aber drei Jahre.

Das Kamel im Musinnah-Alter ist bei allen vier Rechtsschulen fünf Jahre alt.

Siehe: „Al-Bada'i' As-Sana'i'“ (5/70), „Al-Bahr Ar-Ra'iq“ (8/202), „At-Taj wa Al-Iklil“ (4/363), „Scharh Mukhtasar Khalil“ (3/34), „Al-Majmu'“ (8/365), „Al-Mughni“ (13/368).

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte in „Ahkam Al-Udhiyah“:

„Die islamischen Beweise zeigen auf, dass es erlaubt ist folgende Tiere als Opfertiere zu schlachten: ein sechs Monate altes Schaf, eine einjährige Ziege, eine zweijährige Kuh und ein fünfjähriges Kamel. Alles, was jünger ist, wird weder als Opfergabe noch als Opfertier angenommen. Das sind die Opfertiere, die dem Menschen leicht fallen, denn die Beweise aus dem Koran und der Sunnah erläutern sich gegenseitig.“

Al-Kasani sagte in „Bada'i' As-Sana'i'“ (5/70):
„Die Schätzung dieser Lebensjahre sind Mindestalter und keine Höchstalter. Es ist nicht erlaubt ein jüngeres Opfertier zu schlachten, ein Älteres hingegen ist erlaubt und besser. Auch ist es nicht erlaubt Lämmer, Jungziegenböcke, Kälber oder Kamelfohlen als Opfertiere zu schlachten. Denn die islamische Gesetzgebung hat bereits die Lebensjahre der Tiere erwähnt, wohingegen diese nicht genannt wurden.“

Dadurch wird klar, dass die Schlachtung einer Kuh, die unter zwei Jahre ist, nach keinem Imam angenommen wird.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A