Freitag 19 Ramadhaan 1445 - 29 März 2024
German

Wer aus Vergesslichkeit oder Unwissenheit eines der während des Ihram-Zustands verbotenen Dinge begeht

Frage

Wenn der Pilger (Muhrim) aus Vergesslichkeit und Unwissenheit darüber, dass es verboten ist, etwas von den, während des Ihram-Zustands, verbotenen Dingen begeht, so was ist das Urteil?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Schaikh Ibn 'Uthaimin sagte:

„Wenn er etwas von den, während des Ihram-Zustands, verbotenen Dingen tut, aufgrund von Vergesslichkeit oder Unwissenheit, so ist er zu keiner Sühne verpflichtet. Wozu er jedoch verpflichtet ist, ist dass sobald der Entschuldigungsgrund verschwunden ist, er diese verbotene Sache unterlässt. So ist es verpflichtend den Vergesslichen zu erinnern und den Unwissenden zu belehren.
Ein Beispiel hierfür:
Wenn ein Mann vergisst und ein Gewand (Thaub) anzieht, so ist er zu keiner Sühne verpflichtet. Jedoch ist er verpflichtet dieses Gewand auszuziehen, sobald er sich daran erinnert. Ebenso falls er vergisst und seine Hose anbehält, sich dann, nachdem er die Absicht gefasst und mit der Talbiya begonnen hat, erinnert, so ist er dazu verpflichtet seine Hose sofort auszuziehen, und er ist zu keiner Sühne verpflichtet. Ebenfalls falls er unwissend ist, so ist er nicht zu tadeln. Wenn er zum Beispiel ein Unterhemd anzieht, welches keine Nähte hat, aufgrund der Annahme, dass es verboten ist genähte Kleidung zu tragen. In diesem Fall ist er zu keiner Sühne verpflichtet. Nachdem ihm jedoch klar geworden ist, dass das Unterhemd, selbst wenn es keine Nähte hat, zu der verbotenen Kleidung gehört, so ist er verpflichtet diese auszuziehen.

Die allgemeine Regel diesbezüglich ist, dass wenn eine Person irgendeine der während des Ihram-Zustands verbotenen Dinge verübt, aufgrund von Vergesslichkeit, Unwissenheit oder Zwang,sie zu keiner Sühne verpflichtet ist. Dies aufgrund Seine Aussage, erhaben sei Er: „Unser Herr, mache uns nicht zum Vorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen.“ [Al-Baqara 2:286]

So sagte Allah: „Ich tat es bereits“. Und aufgrund Seiner, erhaben sei Er, Aussage: „Und wenn ihr versehentlich darin gefehlt habt, so ist das keine Sünde von euch, sondern (Sünde ist) nur das, was eure Herzen vorsätzlich tun. Und Allah ist wahrlich Allverzeihend, Barmherzig.“ [Al-Ahzab 33:5]
Und aufgrund Seiner Aussage, erhaben sei Er, speziell im Bezug auf das Töten von Wild, welches zu den während des Ihram-Zustands verbotenen Dingen gehört: „Und (wenn) einer von euch ein Tier vorsätzlich tötet.“ [Al-Ma'ida 5:95]
Dabei gibt es keinen Unterschied, ob sich die während des Ihram-Zustands verbotene Sache sich auf die Kleidung bezieht, Duftstoffe oder Ähnliches, oder auf denjenigen, der Wild getötet hat, seinen Kopf rasiert hat oder Ähnliches. Auch wenn einige Gelehrten einen Unterschied hierbei gemacht haben, so ist das Richtige, dass es keinen Unterschied gibt, da dieses zu jenen verbotenen Dingen gehört, für welche der Mensch aufgrund von Unwissenheit, Vergesslichkeit oder Zwang entschuldigt ist.

Quelle: Fatawa Arkan al-Islam (Seite 536-537)