Freitag 19 Ramadhaan 1445 - 29 März 2024
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Wie ist das Urteil über elektronischen Handel in der Zeit des Freitagsgebets?

Frage

Wie ist das Urteil darüber in der Zeit des Freitagsgebets etwas über das Internet zu verkaufen? Die Produkte, die ich verkaufe, sind elektronische Produkte, die sofort den Kunden erreichen, nachdem er auf meiner Seite bezahlt.

Alles Lob gebührt Allah..

Das Urteil über das Kaufen und Verkaufen nach dem Gebetsruft für das Freitagsgebet:

Es wurde überliefert, dass es verboten ist nach dem Gebetsruf des Freitagsgebets Handel zu betreiben, indem man kauft und verkauft. Allah -erhaben ist Er- sagte: „O, die ihr glaubt, wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag, dann eilt zu Allahs Gedenken und lasst das Kaufgeschäft. Das ist besser für euch, wenn ihr nur wisst.“ [Al-Jumu'ah:9]

Ibn Kathir -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Seine Aussage: „Und lasst das Kaufgeschäft“, bedeutet: Beeilt euch zu Allahs Gedenken und lasst das Kaufgeschäft, wenn zum Gebet gerufen wird. Deshalb waren sich die Gelehrten darüber einig, dass es verboten ist nach dem zweiten Ruf das Kaufgeschäft zu führen.“ Aus „Tafsir Ibn Kathir“ (8/122).

Der Grund, warum der Kauf und Verkauf nach dem Gebetsruf des Freitagsgebets verboten ist:

Der Grund für das Verbot vom Kaufgeschäft in der Zeit des Freitagsgebets ist, dass der Handel während des Freitagsgebets die Leute von der Freitagspredigt und dem Gebet ablenkt. Und das ist es, was mit dem „Gedenken Allahs“ im edlen Vers gemeint ist.

Demnach beinhaltet das Verbot jeden Umgang, der einen vom Freitagsgebet ablenkt und beschränkt sich nicht speziell auf den gewohnten Verkauf.

Ibn Al-'Arabi -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Er -erhaben ist Er- sagte: „Und lasst das Kaufgeschäft“. Diesbezüglich gibt es einen Konsens. Und es gibt keine Meinungsverschiedenheit über das Verbot vom Kaufgeschäft […], denn das Kaufgeschäft wurde nur verboten, damit man sich (zu dieser Zeit) nicht damit beschäftigt. So ist jede Angelegenheit von Verträgen, die einen vom Freitagsgebet ablenkt, aus islamischer Sicht verboten.“ Aus „Ahkam Al-Quran“ (1805-1806).

Schaikh 'Abdurrahman As-Sa'di -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die sechste und siebte Regel besagt: Wenn der Vertrag beinhaltet, dass man eine obligatorische Handlung unterlässt oder etwas Verbotenes begeht, dann ist dieser verboten und ungültig.

Die islamischen Überlieferungstexte haben dieser zwei Dinge in verschiedenen Stellen bereits bewiesen. Dazu gehört:

Der Kauf und Verkauf nach dem Gebetsruf zum Freitagsgebet, wenn die Zeit für ein Pflichtgebet knapp wird, oder man befürchtet das Gemeinschaftsgebet zu verpassen. Genauso gehört dazu jeglicher Umgang, der den Menschen davon abhält und verpassen lässt, was Allah ihm an Rechte auferlegt hat. Er -erhaben ist Er- sagte: „O die ihr glaubt, nicht ablenken sollen euch euer Besitz und eure Kinder von Allahs Gedenken. Diejenigen, die dies tun, das sind die Verlierer.“ [Al-Munafiqun:9]

Dies bezieht sich vielmehr auf die Dinge, die einen von den obligatorischen Dingen abhalten, denn Er hat dies verboten und daraufhin erwähnte Er den Verlust.“

Aus „Irschad Uli Al-Basair“ (S. 192).

Das Urteil über den elektronischen Handel in der Zeit des Freitagsgebets:

Wenn dies bestätigt ist, dann ist der elektronische Handel in der Zeit des Freitagsgebets verboten, so wie der gewöhnliche Handel auch verboten ist. Und es gibt hier keinen Unterschied. Da sich die Gebetszeiten von Ort zu Ort unterscheiden, ist es besser, wenn du auf der Seite darauf aufmerksam machst, dass die Käufer, wenn das Freitagsgebet für sie verpflichtend ist, den Wert der Zeit des Freitagsgebets wahren und in dieser nichts einkaufen sollen.

Für mehr, siehe die Antwort auf die Frage Nr. 217852 und Nr. 217852 .

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A