Donnerstag 9 Shawwaal 1445 - 18 April 2024
German

Sie zweifelt darüber, ob sie die Absicht für das Nachholen des Ramadan-Fastens vor der Morgendämmerung gefasst hat oder nicht, woraufhin sie die Absicht fasste freiwillig zu fasten.

Frage

Ich habe einmal mein Fasten (vom Ramadan) nachgeholt. Nach dem halben Tag aber habe ich gezweifelt, ob ich vor oder nach der Morgendämmerung die Absicht dafür gefasst habe. Daraufhin habe ich meine Absicht verändert, so dass ich diesen Tag freiwillig für Allah -erhaben ist Er- fastete. War meine Handlung richtig oder ist dies verboten? Und wenn es verboten ist, muss ich dann die Sühne dafür leisten oder etwas bestimmtes machen? Ich wünsche mir, dass Sie mir antworten, da ich sehr verwirrt bin.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Wenn der Rechtsfähige über die Absicht für sein Nachhol-Fasten zweifelt, ob er sie vor oder nach der Morgendämmerung gefasst hat, dann ist die Grundlage, dass er keine Absicht gefasst hat und dass alles so ist, wie es ist. Dies ist der sichere Fall, da man zweifelt, ob es eine Absicht vor der Morgendämmerung (überhaupt) gab. Und gemäß der Grundlage und der Gewissheit (Sicherheit) gab es diese nicht. Außerdem verschwindet die Gewissheit (Sicherheit) nicht durch Zweifel.

Wenn die Fragende aber von Einflüsterungen geplagt wird, dann soll sie über ihr Fasten die Absicht für das Nachholen setzen. Denn der Zweifel bedarf keiner Beachtung, wenn sie viele sind, da man aufhören muss sich der Einflüsterungen und Zweifel hinzugeben und um Beschwerlichkeiten abzuwehren, welche der islamischen Gesetzgebung widersprechen.

Genauso ist es, wenn der Zweifel eine unerwartete Einbildung ist, obwohl man stark davon ausgeht, dass die Absicht richtig ist oder ein Indiz darauf hinweist, dass du dein Fasten nachholst. Und es ist für dich nur geeignet an solch einem Tag oder in solch einem Fall das Fasten nachzuholen.

Deshalb sagten die Gelehrten:

Und der Zweifel hat nach dem Tun keinen Einfluss, * auch wenn die Zweifel mehr werden.

Zweitens:

Wer anfängt ein obligatorisches Fasten zu vollziehen, wie das Nachholen vom Ramadan, dem ist es nicht erlaubt ohne Entschuldigungsgrund, wie die Krankheit oder Reise, sein Fasten zu brechen.

Doch wenn man das Fasten bricht, ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, so muss man diesen Tag nachholen und an seiner Stelle an einen (anderen) Tag fasten.

Jedoch muss man für das Fastenbrechen keine Sühne begleichen, egal ob mit oder ohne Entschuldigungsgrund, da die Sühne nur zur Pflicht wird, wenn man tagsüber im Ramadan Geschlechtsverkehr hat. Siehe die Antwort auf die Frage Nr. 49750.

Und wenn der Muslim die Absicht vom Nachholen zu einem allgemeinen freiwilligen Fasten verändert, so lastet keine Sühne auf ihn, doch muss er Allah um Vergebung bitten und reuig zu Ihm zurückkehren.

Fazit:

Wenn die Absicht in der Nacht davor für das Nachholen eines Fastentages gefasst wurde, so ist es nicht erlaubt diese abzubrechen.

Und wenn dies bereits geschehen ist, dann musst du Allah um Vergebung bitten und reuig zu Ihm zurückkehren. Jedoch lastet dabei keine bestimmte Sühne auf dir.

Und wenn du darüber zweifelst, ob du die Absicht für das Nachholen in der Nacht davor gefasst hast, so ist die Grundlage, dass du sie nicht gefasst hast. Wir handeln nach der Sicherheit/Gewissheit und sicher ist, dass sie (die Absicht) nach dem Morgengebet aufgetreten ist, wodurch das Fasten als freiwillig gilt. So ist es, wenn die Zweifel anerkannt sind.

Wenn du aber von Einflüsterungen heimgesucht wirst, so wird dieser Zweifel nicht anerkannt. Demnach ist es ein obligatorisches Fasten, auf das Zweifel keine Auswirkungen haben, womit es nicht erlaubt es abzubrechen.

Da du es aber bereits abgebrochen hast, musst du anstelle diesen Tages an einen anderen Tag dein Fasten nachholen. Mache dies nicht nochmal und es lastet keine Sühne auf dir.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A