Donnerstag 9 Shawwaal 1445 - 18 April 2024
German

Wie soll die hinausgeschobene Brautgabe (Muakhar As-Sadaq) bezahlt werden, wenn der Wert der Währung sinkt?

Frage

Ich würde gerne wissen, wie die hinausgeschobene Brautgabe eines Ehemannes, der gestorben ist, berechnet wird. Diese hinausgeschobene Brautgabe betrug 600 irakische Dinar, im Jahr 1950 n.Chr. Wie sie bestimmt wissen, hat sich der Wert der irakischen Währung verändert und ist in der gegenwärtigen Zeit gesunken. Die Ehefrau beharrt darauf, dass dieser Betrag nach dem Goldwert berechnet wird. Das Goldgewicht beträgt zurzeit zwei Dinar, was fünf Gramm sind. Das bedeutet, dass sie als verzögerte Brautgabe 1 ½ kg Gold, dem derzeitigen Wert entsprechend, verlangt, was das gesamte Erbe ihrer fünf Kinder deckt. Ich bitte um eine Erklärung, ob das islamisch erlaubt ist. Und wie wir die verzögerte Brautgabe berechnet?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Die hinausgeschobene Brautgabe ist wie alle anderen Schulden. Grundsätzlich müssen sie mit der vereinbarten Währung gezahlt werden, ohne dass hier die Steigung oder Senkung des Werts betrachtet wird, solange die Währung besteht und nicht aufgehoben wurde.

Dieser Ansicht ist die Mehrheit der Gelehrten.

Einige sind der Ansicht, dass, wenn der Wert sehr stark gesunken ist, sodass es einen Drittel (des vorigen Werts) erreicht, dann werden die Schulden in dem Wert, der zu dieser Zeit vereinbart wurde, beglichen, was hier die Eheschließung ist.

Manch andere Gelehrten sind der Ansicht, dass man sich in diesem Fall einigen soll.

In der Antwort auf die Frage Nr. 220839 haben wir die Ansicht und deren Beweise diesbezüglich dargelegt. Ebenso haben wir dargelegt, dass die nächstliegende Ansicht, in dieser Thematik, die Zahlung des Werts oder die Einigung beider Seiten ist, wenn sich der Wert sehr stark verändert hat, sodass es nur noch einen Drittel (des eigentlichen Werts) erreicht hat.

„Die Konferenz der finanziellen islamischen Rechtsprechung für das Studium von Inflationsfällen“, die vom „Islamischen Fiqh-Gremium, in Jeddah, mit der Unterstützung der „Faisal Islami Bank“, in Bahrain, im Jahre 1420 n.H./1999 n.Chr, rät:

„Wenn bei Vertragsschluss nicht davon ausgegangen wird, dass die Inflation eintritt, sie dann aber doch eintritt, dann wird sie zur Zeit der Begleichung entweder groß oder klein sein. Die Richtlinie für die große Inflation ist, dass sie ein Drittel des Werts der späteren Schulden erreicht:
  1. Wenn die Inflation gering ist, dann gilt dies nicht als Rechtfertigung für die Anpassung späterer Schulden, denn die Grundlage besagt, dass Schulden mit demselben, womit sie gemacht wurden, beglichen, werden müssen. Das Geringe wird islamisch gesehen gegen Unwissenheit, Unklarheit oder Betrug verziehen.
  2. Wenn die Inflation aber groß ist, dann werden die verzögerten Schulden mit demselben Wert dem Gläubiger viel Schaden anrichten, was vermieden werden muss, um die allumfängliche Grundlage „Schaden wird beseitigt“ anzuwenden.

Die Lösung für dieses Problem ist die Einigung.

Dies geschieht, indem beide Seiten damit einverstanden sind, dass die Differenz, die durch die Inflation entstanden ist, zwischen dem Schuldner und Gläubiger, auf irgendeinen Anteil, mit dem beide einverstanden sind, verteilt wird.“ Aus „Majallah Majma' Al-Fiqh Al-Islami“ (12/4/286).

Demnach sind wir der Ansicht, dass sich die Ehefrau und Kinder auf die Verteilung der Differenz, die durch die Senkung der Währung entstanden ist, untereinander einigen.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A