Donnerstag 16 Shawwaal 1445 - 25 April 2024
German

Die Arten der Schighaar-Ehe und wann wird sie ungültig?

Frage

Ich bin mit meinem Cousin (väterlicherseits) seit ungefähr einem Jahr verheiratet, jedoch bin ich über die Gültigkeit meiner Ehe sehr verwirrt. Die Schwester meines Ehemannes ist mit meinem Bruder verheiratet, doch habe ich auf Eurer Internetseite gelesen, dass diese Art der Eheschließung als „Schighaar-Ehe“ bezeichnet wird, welche im Islam verboten ist. Mit dem Wissen, dass diese Sache in Pakistan und Afghanistan sehr weit verbreitet ist und auf Paschtu „Zawaj Al-Badal“ (Tauschehe) genannt wird, was seit sehr langer Zeit praktiziert wird. Wenn also die Eheschließung auf diese Art und Weise in der islamischen Gesetzgebung verboten ist, warum finden wir dann keinen Imam, der sich diesem entgegenstellt, und sich weigert die Ehe auf diese Art und Weise zu schließen? Ich habe nach Informationen über die Schighaar-Ehe gesucht, aber ich weiß immer noch nicht ob meine Ehe als diese Art betrachtet wird oder nicht. Denn ich habe verschiedene Meinungen der Gelehrten rund um dieses Thema gefunden. Zum Beispiel fand ich, dass die hanafitische Rechtschule der Meinung ist, dass die Eheschließung gültig ist und die Brautgabe abgegeben werden muss, wobei die anderen Rechtschulen das Gegenteil meinen. Was ist also die Schighaar-Ehe? Und tritt meine Ehe unter der Schighaar-Ehe ein? Und was ist die Lösung, wenn das Ehepaar in ihrem Leben glücklich ist und sie von dieser Ehe Kinder haben? Und müssen sie, trotz der Probleme, die dadurch zwischen den Familien entstehen, diese auf sich nehmen?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Erstens:

Über „Schighaar“, oder was die Menschen als „Zawaj Al-Badal“ (Tauschehe) bezeichnen, wurde in der islamischen Gesetzgebung überliefert, dass sie verboten ist, da man dadurch der Frau gegenüber ungerecht handelt, ihr ihre Rechte abschneidet und mit der Verantwortung der Vormundschaft spielt.

Ibn ‘Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden, sagte: „Es gibt keinen Schighaar im Islam.“

Überliefert von Muslim (1415).

Jabir ibn ‘Abdillah berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Schighaar verbot. Überliefert von Muslim (1417).

Zweitens:

Die Eheschließung in der Tauschmethode gibt es in drei Arten:

1. Dass jeder der beide die Verwandte, und wer unter seiner Vormundschaft ist, des Anderen heiratet, ohne dass man (untereinander) bedingt, dass die Ehe des Einen auf der Ehe des Anderen basiert und von ihr abhängt. Dazu ist eine festgesetzte Brautgabe für alle Beide vorhanden.

Diese Art gehört nicht zur „Schighaar-Ehe“ und es besteht darin kein Problem.

In den „Fatawa Al-Lajna Ad-Daa`ima – Al-Majmuu’a Al-Ula“ (427/18) steht:

„Wenn jemand um die Hand der Bevormundeten des Anderen und der Andere um die Hand der Bevormundeten des Ersten anhält, ohne irgendwelche Bedingungen zu aufzustellen, und die Eheschließung mit dem Einverständnis der beiden Frauen durchgeführt wird – und die restlichen Bedingungen der Eheschließung vorhanden sind -, besteht kein Zweifel darüber und in diesem Fall gehört sie dann nicht zur Schighaar-Ehe.“

2. Dass die Eheschließung unter der Bedingung vollzogen wird, dass jeder die Bevormundete des Anderen verheiratet, und es hier keine Brautgabe für die beiden gibt, so dass die Brautgabe durch die Brautgabe der anderen bewilligt ist.

Diese Art von Schighaar ist, mit Übereinstimmung der Gelehrten, in der prophetischen Sunnah verboten worden.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn ein Mann seine Tochter, oder eine Frau, über dessen Vormundschaft er verfügt, mit jemandem verheiratet, damit dieser seine Tochter, oder eine Frau, über dessen Vormundschaft er verfügt, mit ihm verheiratet, so dass die Brautgabe der einen die Eheschließung der anderen ist, und bei keiner von ihnen die Brautgabe genannt wurde, so ist das der Schighaar, den der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verboten hat. Demzufolge ist die Eheschließung nicht erlaubt und wird annulliert.“

Aus „Al-Umm“ (198/6).

Ibn ‘Abdil-Barr, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Was die Bedeutung in der islamischen Gesetzgebung betrifft, so bedeutet es, dass ein Mann seine Bevormundete mit einem anderen verheiratet, damit er seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es gibt zwischen ihnen keine Brautgabe – außer die Ehe von ihr für die Ehe von der – entsprechend dem, was Malik und eine Gruppe der Rechtsgelehrten erläuterten.“ Aus „Al-Istidhkaar“ (465/5).

Er sagte auch:

„Und das ist – worin es zwischen den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit gibt – der Schighaar, der in diesem Hadith verboten wurde.“ Aus „At-Tamhid“ (70/14).

Ibn Ruschd, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Was die Schighaar-Ehe betrifft, so sind sie sich darüber einig, dass sie so beschrieben wird, dass ein Mann seine Bevormundete mit einem anderen verheiratet, damit dieser seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es gibt zwischen ihnen keine Brautgabe – nur ist die Ehe dieser für die Ehe der anderen. Sie sind sich auch darüber einig, dass dies eine nicht-erlaubte Eheschließung ist, da es bestätigt wurde, dass es verboten ist.“ Aus „Bidayah Al-Mujtahid“ (80/3).

Dieses Urteil beschränkt sich nicht nur auf die Tochter oder Schwester. Vielmehr beinhaltet es jede, die unter seiner Vormundschaft ist.

An-Nawawi, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Sie waren sich darüber einig, dass alle, außer den Töchtern, unter den Schwestern, Nichten, Tanten, Cousinen und Sklavinnen hier wie die Töchter gelten.“ Aus „Scharh Sahih Muslim“ (201/9).

Die Gelehrten der hanafitischen Rechtschule stimmen mit der Mehrheit der Gelehrten darin überein, dass diese Art der Eheschließung verboten und nicht erlaubt sei, außer, dass sie die Eheschließung für gültig erklären und darin, für jede einzelne von ihnen eine Brautgabe für sie verpflichten, die ihrem Zustand entspricht. Sie sagten, dass sie dadurch nicht zu einer Schighaar-Ehe werde.

Siehe: „Al-Mabsut“ (105/5) und „Bada`i‘ As-Sana`i‘“ (278/2).

3. Dass ein Mann seine Tochter oder Schwester, oder eine, die unter seiner Vormundschaft liegt, unter der Bedingung verheiratet, dass der Andere seine Tochter, oder Bevormundete, mit ihm verheiratet, jedoch ist die Brautgabe für beide vorhanden, egal ob sie gleich oder unterschiedlich ist.

Dies ist eine Stelle, in der es zwischen den Gelehrten eine Meinungsverschiedenheit gab.

Einige Gelehrte waren der Meinung, dass diese Art auch unter der Bedeutung des verbotenen Schighaar fällt und dass das Vorhandensein der Bedingung reicht, damit es eine Schighaar-Ehe wird. Dies ist die Meinung der Dhaahiritien und einige Gelehrten der Schafi’iten und die Hanbaliten wählten diese aus.

Al-Khiraqi (Al-Hanbali), möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Und wer seine Bevormundete dafür mit jemandem verheiratet, dass der Andere seine Bevormundete mit ihm verheiratet, so gibt es keine Eheschließung zwischen ihnen, auch wenn sie dazu noch eine Brautgabe nennen.“

Aus „Mukhtasar Al-Khiraqi“ (S. 238) und Siehe: „Al-Muhalla“ (118/9).

Diese Meinung wählten auch Schaikh ibn Baz, möge Allah, erhaben sei Er, ihm barmherzig sein, und das ständige Komitees für Rechtsurteile. In ihrer Fatwa steht:

„Die Schighaar-Ehe, welche vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verboten wurde, ist, wenn ein Mann seine Bevormundete mit einem Mann dafür verheiratet, dass dieser seine Bevormundete mit ihm verheiratet. Es ist das, was einige Menschen als „Badal-Ehe“ (Tauschehe) bezeichnen. Diese Eheschließung ist ungültig, egal ob dafür eine Brautgabe genannt wird oder nicht und egal ob die Ehepartner miteinander zufrieden sind oder nicht.“ Aus „Fatawa Al-Lajna Ad-Daa`ima – Al-Majmuu’a Al-Ula“ (427/18).

Sie argumentieren mit dem, was Muslim in seinem „Sahih-Werk“ (1416), über Ibn Numair, von ‘Ubaidullah, von Abu Az-Zinaad, von Al-A’raj, von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, dass er sagte: „Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verbot Schighaar. Und Schighaar ist, wenn ein Mann zum anderen sagt: „Verheirate mich mit deiner Tochter und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Tochter“, oder: „Verheirate mich mit deiner Schwester und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Schwester.“

Schaikh Ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:
„Richtig ist, dass es absolut eine Schighaar-Ehe ist, wenn darin diese Bedingung vorhanden ist, aufgrund der äußeren Bedeutung der Ahadith, die vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm, überliefert wurden. Denn er sagte im Hadith von Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein: „Schighaar ist, dass ein Mann sagt: „Verheirate mich mit deiner Schwester und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Schwester“, oder: „Verheirate mich mit deiner Tochter und ich verheirate dich (dafür) mit meiner Tochter.“ Er sagte nicht: „Und zwischen ihnen gibt es keine Brautgabe.“ Vielmehr hat er es allgemein gehalten.“

Aus „Majmuu‘ Fatawa ibn Baz“(280/20).

Er, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte auch:

„Die Tauschehe ist nicht erlaubt. Sie wird auch „Schighaar-Ehe“ genannt. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat sie in etlichen Ahadith verboten. Somit ist es nicht erlaubt die Tauschehe zu vollziehen, indem man die Bedingung stellt und sagt: „Verheirate mich mit deiner Schwester und dafür verheirate ich meine Schwester mit dir“, oder: „Verheirate mich mit deiner Tochter und dafür verheirate ich meine Tochter mit dir.“ Das ist die Tauschehe, welche auch „Schighaar-Ehe“ genannt wird. Auch wenn die Brautgabe genannt wird und sie gleich oder unterschiedlich ist, solange darin diese Bedingung vorhanden ist, ist es nicht erlaubt.“ Aus „Fatawa Nur ‘ala Ad-Darb“ (26/21) von Ibn Baz.

Diese Eheschließung wird von den Malikiten als eine Art von Schighaar bezeichnet. Das Urteil darüber ist bei ihnen, dass es erwünscht sei sie zu annullieren, bevor der Geschlechtsakt vollzogen wird. Danach aber wird die Ehe als gültig erklärt, mit einer größeren Brautgabe, als die typische, oder einer, für beide von ihnen, genannten Brautgabe.“

In „At-Tahdhib fi Ikhtisaar Al-Mudawwana“ (132/2) steht:

„Und wenn er ihm sagt: „Verheirate mich mit deiner Tochter für 100 dafür, dass ich meine Tochter mit dir für 100 verheirate“, oder „für 50“, so ist nichts Gutes darin. Und dies gehört zu einer Art der Schighaar-Ehe. Diese wird vor dem Vollzug des Geschlechtsakts annulliert, danach jedoch bestätigt. Und jedem von ihnen steht eine größere Brautgabe als der genannten oder typischen zu. Und dies ist keine klare Schighaar-Ehe, da eine Brautgabe darin mit einbezogen wurde.“

Es wird als „Art der Schighaar-Ehe“ bezeichnet, da sie der Schighaar-Ehe in einem Punkt, im anderen jedoch nicht, entspricht. Denn, von der einen Seite, wenn für jede eine Brautgabe genannt wird, ist es keine Schighaar-Ehe, da die Brautgabe in der Eheschließung vorhanden ist, aber, von der anderen Seite, wenn die Bedingung gestellt wird, dass die eine im Gegenzug zur anderen verheiratet wird, ist es eine Schighaar-Ehe.“

Aus „Haaschiya Al-‘Adawi ‘ala Kifaaya At-Taalib Ar-Rabbaani“ (52/2).

Die Mehrheit der Gelehrten ist aber der Meinung, dass diese Eheschließung nicht als Schighaar-Ehe gezählt wird, da für beide eine Brautgabe genannt wird.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Und wenn ein Mann seine Tochter, oder eine Frau, dessen Vormund er ist, mit einem anderen dafür verheiratet, dass dieser seine Tochter, oder eine Frau, dessen Vormund er ist, mit ihm verheiratet und dass die Brautgabe der einen das ist, was genannt wird, und die Brautgabe der anderen das ist, was genannt wird – ob weniger oder mehr -, dann gehört dies nicht zur Schighaar-Ehe, die verboten wurde.“

Aus „Al-Umm“ (83/5).

Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn sie aber dabei eine Brautgabe nennen, so dass einer sagt: „Ich verheirate meine Tochter mit dir, dafür, dass du deine mit mir verheiratest, und die Brautgabe beider 100 beträgt“, oder: „die Brautgabe meiner Tochter 100 und die deiner Tochter 50“, oder mehr oder weniger, so wurde von Ahmad überliefert, entsprechend dem, wo wir ihn unterstützen, dass sie gültig sei.“

Aus „Al-Mughni“ (177/7).

Ibn Al-Qayyim sagte:

„Man stritt sich über den Grund des Verbots:

So wurde gesagt, weil die eine Eheschließung, eine Bedingung für die andere sei.

Es wird auch gesagt, dass der Grund ist, dass die Brautgabe als Teilhaber gestellt wird und die Brautgabe der einen die Brautgabe der anderen ist. Sie (selbst) aber hat davon keinen Nutzen und erhält nichts von der Brautgabe. Vielmehr kehrt die Brautgabe zum Vormund zurück, da die Brautgabe seiner Frau sein Besitz ist, weil er die Brautgabe seiner Bevormundeten dem Anderen gibt. Dies ist eine Ungerechtigkeit gegenüber beiden Frauen und eine Entziehung der Brautgabe, derer sie sich bedienen könnte, von ihrer Eheschließung.

Es ist das, was der Sprache der Araber entspricht, denn sie sagen: „Baladun Schaaghirun min Amiir wa Daarun Schaaghiratun min Ahliha.“ (Ein Land, das frei von einem Führer ist und ein Haus, das frei von seinen Bewohnern ist.) Und „schaghara Al-Kalb“ bedeutet: Wenn der Hund sein Hinterbein hebt und den Platz leer verlässt.

Wenn sie demzufolge eine Brautgabe nennen, verschwindet das, was verboten wurde. Und nichts bleibt, außer, dass der eine dem anderen eine Bedingung setzt, die keinen Einfluss auf die Ungültigkeit der Eheschließung haben. Das ist, was von Ahmad überliefert wurde.“

Aus „Zaad Al-Ma’aad fi Hadiy Khair Al-‘Ibaad“ (99/5).

Der Beweis dafür ist das, was Al-Bukhari (5112) und Muslim (1415) über Malik, über Naafi‘, über Ibn ‘Umar, möge Allah mit ihnen zufrieden sein, überlieferte, dass der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Schighaar verbot, und dass Schighaar bedeutet, dass ein Mann seine Tochter mit jemandem verheiratet, damit jener seine Tochter mit ihm verheiratet und es zwischen ihnen keine Brautgabe gibt.

Imam Asch-Schaafi’i, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Ich weiß nicht, ob die Erklärung von Schighaar vom Hadith, von Ibn ‘Umar, von Naafi‘ oder von Malik ist.“ Aus „Al-Umm“ (197/6) von Asch-Schafi’i.

Es wurde etwas überliefert, das beweist, dass diese Erklärung von Naafi‘, möge Allah, erhaben sei Er, ihm barmherzig sein, stammt. Denn im „Sahih-Werk“ (6960) von Al-Bukhari wurde von ‘Ubaidullah ibn ‘Umar Al-‘Umari überliefert, der sagte: „Naafi’ berichtete mir von ‘Abdullah, möge Allah mit ihm zufrieden sein, welcher sagte, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, Schighaar verbot. Ich fragte dann Naafi‘: „Was ist Schighaar?“ Er antwortete: „Man heiratet die Tochter eines Mannes und er verheiratet ihn mit seiner Tochter, ohne Brautgabe. Und man heiratet die Schwester eines Mannes und er verheiratet ihn mit seiner Schwester, ohne Brautgabe.“

Al-Jauhari sagte in „As-Sihaah“ (700/2):

„Schighaar (mit einem Kasra über dem Schiin) ist eine Eheschließung, die es in der vorislamischen Zeit gab. Diese ist, dass ein Mann einem anderen sagt: „Verheirate deine Tochter, oder Schwester, mit mir, damit ich meine Schwester, oder Tochter, mit dir verheirate.“ Und die Brautgabe der einen von ihnen soll die Brautgabe der anderen sein, als würden sie die Brautgabe aufheben und sie der Frau entziehen.“

Und was dem betrifft, was Muslim über Ibn Numair, über ‘Ubaidullah ibn ‘Umar Al-‘Umari, über Abu Az-Zinaad, über Al-A’raj, über Abu Huraira, möge Allah mit ihm zufrieden sein, überlieferte, der sagte:

„Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Frieden auf ihm, verbot Schighaar. Und Schighaar ist, dass ein Mann zum anderen sagt: „Verheirate deine Tochter mit mir, damit ich meine mit dir verheirate“, oder: „Verheirate deine Schwester mit mir, damit ich meine mit dir verheirate.“

So wurde (der Begriff) Schighaar hier auch nicht vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm erläutert. Denn An-Nasaa`i (112/6) überlieferte, und erklärte darin dass die Erläuterung von Schighaar die Aussage von ‘Ubaidullah ibn ‘Umar Al-‘Umari (einer der Überlieferer des Hadiths) sei und nicht vom Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm.

Darauf basierend ist diese Erläuterung kein Argument, vielmehr wird die Erläuterung von Naafi‘ eher angenommen.

Und die Meinung, welcher die Mehrheit der Gelehrten folgt, ist stärker. Wenn ihr also eine typische Brautgabe verpflichtet wird und der Ehemann zu ihr passt, so dass die Frau mit ihm zufrieden ist, dann gehört dies nicht zur Schighaar-Ehe.

Schaikh Al-Islam ibn Taymiyya, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Richtig ist die Meinung der Bewohner Medinas, Maliks, und anderen, was auch von Ahmad in den meisten seiner Antworten überliefert wurde, und die meisten der alten Prophetengefährten; dass der Grund für die Ungültigkeit das Auslassen der Brautgabe von der Eheschließung ist.“

Aus „Majmuu‘ Al-Fatawa“ (126/34).

Diese Meinung wählte auch der ehrenwerte Schaikh Muhammad ibn Ibrahim, möge Allah ihm barmherzig sein, als er über die Tauschehe gefragt wurde, wenn beide Ehefrauen zufrieden seien und sie ihre Brautgabe vollständig bekämen.

Er antwortete:

„Wenn die Angelegenheit so ist, wie du erwähnt hast, dass beide Frauen jeweils eine, ihr zustehende, Brautgabe bekommen und dass beide mit der Ehe mit dem anderen zufrieden sind, dann besteht kein Problem in der erwähnten Ehe und sie gehört nicht zur verbotenen Schighaar-Ehe. Und Allah verleiht den Erfolg.“

Aus „Fatawa Asch-Schaikh Muhammad ibn Ibrahim“ (159/10).

Schaikh Ibn ‘Uthaimin, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wenn die Brautgabe eine ihr zustehende Brautgabe ist, nicht fehlt, die Frau damit zufrieden ist und der Mann zu ihr passt, dann ist sie (die Ehe) gültig. Und das ist, bei uns, das Richtige – dass, wenn drei Bedingungen gegeben sind, welche die Kompatibilität, die Brautgabe, die ihr zusteht, und die Zufriedenheit sind, dann besteht darin kein Problem. Denn es gibt hier keine Ungerechtigkeit gegenüber den Frauen, da ihnen ihre Brautgabe vollständig gegeben wird und es keinen Zwang gibt. Vielmehr ist das höchste, was es da gibt, dass beide die Tochter des Anderen begehren und miteinander vereinbaren, dass der eine den anderen verheiratet.

Somit beinhaltet die äußere Bedeutung der Beweise, dass, wenn die gewöhnliche Brautgabe, die Zufriedenheit und Kompatibilität vorhanden sind, es kein Hindernis gibt.“

Aus „Asch-Scharh Al-Mumti‘ ‘ala Zaad Al-Mustaqni‘“ (174/12).

Trotz der Meinung, dass diese Art der Eheschließung gültig sei, sollte man dieser Methode, in Bezug auf die Eheschließung, nicht folgen.

Schaikh Muhammad ibn Ibrahim Aali Asch-Schaikh, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte in seiner Fatwa-Sammlung (158/10):

„Man sollte in der Zukunft beachten, dass man keine Ehe schließen soll, die einen Austausch beinhaltet, egal ob darin die Brautgabe erwähnt wird oder nicht. Aufgrund der starken Meinung über dessen Unheil, da es darin ein gewaltiges Unheil gibt. Denn es führt dazu die Frauen dazu zu zwingen den zu heiraten, den sie nicht wollen, indem das Wohl der Vormünder vor dem Wohl der Frauen bevorzugt wird. Und das ist, so wie es nicht verborgen ist, nicht erlaubt. Und da es auch dazu führt den Frauen die Brautgaben, wie die ihrer Verwandten, zu verwehren, so wie es die Realität zwischen den Menschen ist, die dies betreiben. Auch führt dies zu vielen Streitereien nach der Eheschließung.“

Drittens:

Wenn die Schighaar-Ehe auftritt – also auf die Weise, auf die die Gelehrten miteinander übereinstimmen, dass sie die verbotene Schighaar-Ehe ist – dann ist sie ungültig, muss, nach der Mehrheit der Gelehrten, annulliert und die Eheschließung muss erneuert werden.

Imam Malik, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde, so wie es in „Al-Mudawwana Al-Kubra“ (98/2) steht, gefragt:

„Wenn eine Schighaar-Ehe auftritt, beide mit den Frauen den Geschlechtsakt vollzogen haben und mit ihnen waren, bis sie Kinder zur Welt brachten – ist dies erlaubt oder muss es annulliert werden?

Er antwortete:

„Es muss, unter allen Umständen, annulliert werden.“

Asch-Schaafi’i sagte:

„Diese Ehe ist nicht erlaubt und wird annulliert.“ Aus „Al-Umm“ (198/6).

Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Die Überlieferungen über Ahmad unterscheiden sich darin nicht, dass die Schighaar-Ehe ungültig ist.“ Aus „Al-Mughni“ (42/10).

Ibn ‘Abdil-Barr Al-Maliki, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Die Schließung einer solchen Ehe ist ungültig und wird, sowohl vor als auch nach dem Geschlechtsakt, annulliert.“ Aus „Al-Istidhkaar“ (203/16).

Basierend darauf:

Wem also klar wird, dass seine Ehe auf die Art und Weise der Schighaar-Ehe entstand, der muss diese Ehe annullieren und sie von neu, wenn alle anderen Bedingungen vorhanden sind, schließen. Der Frau muss eine Brautgabe verpflichtet werden, mit der beide einverstanden sind. Der ehrenwerte Schaikh Muhammad ibn Ibrahim, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde über die Schighaar-Ehe gefragt, woraufhin er antwortete:

„Die Ehe ist ungültig und man muss beide voneinander trennen. Danach ist er ein (gewöhnlicher) Verehrer. Wenn die Frau ihn begehrt und er ihr eine Brautgabe, im Wert, wie die ihrer Verwandten, gibt, ist es ihm erlaubt sie mit einer neuen Eheschließung zu verheiraten.“ Aus „Fatawa Asch-Schaikh Muhammad ibn Ibrahim Aal Asch-Schaikh“ (160/10).

Schaikh Ibn Baz, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Ihr Vormund soll sie von neu verheiraten, nach einer islamisch-legitimen Eheschließung, einer islamisch-legitimen Brautgabe und der Anwesenheit von zwei Trauzeugen. Es bedarf hierbei nicht einer ‘Idda (Wartezeit, nach der Scheidung), da in diesem Zustand das Wasser seins ist. Wenn er sie aber nicht begehrt und sie ihn nicht, dann soll er sich einmal von ihr scheiden lassen. Und wenn sie dann ihre Wartezeit vollendet hat, kann sie jeder heiraten, den sie will.“ Aus „Fatawa Nur ‘ala Ad-Darb“ (39/21) von Ibn Baz.

Jedoch kam zuvor, dass die Gelehrten der hanafitischen Rechtschule die Eheschließung auf diese Art und Weise für gültig erklärten und eine Brautgabe, im Wert, wie die der Verwandten der Frau, für alle Frauen verlangten.

Wer ihnen also in dieser Meinung folgt, oder in einem Land lebt, dessen allgemeines Volk der hanafitischen Retschule folgt, oder die Justiz in ihren Gerichten ihr folgt, dessen Ehe wird nicht annulliert, so wie es die Regel in den Angelegenheiten des Ijtihads besagt.

Ibn Qudama, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte, nachdem er über die Ungültigkeit der Ehe ohne Vormund sprach – so wie es die Meinung der Mehrheit der Gelehrten ist, im Gegensatz zu den Hanafiten:

„Wenn aber ein Richter das Urteil fällt, dass diese Eheschließung gültig ist, oder dass derjenige, der die Eheschließung übernimmt, ein Richter ist, ist es nicht erlaubt sie aufzuheben. Genauso verhält es sich mit allen anderen (grundsätzlich) ungültigen Eheschließungen.“ Aus „Al-Mughni“ (6/7).

Ibn Muflih, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte:

„Wer (den Gelehrten) folgt, dass eine (bestimmte) Eheschließung gültig ist, darf nicht (von seiner Frau) getrennt werden, wenn er den Ijtihaad, wie ein Urteil, wechselt.“ Aus „Al-Furuu‘“ (218/11).

Schaikh Al-Islam Ibn Taymiyya, möge Allah ihm barmherzig sein, wurde über die Tahlil-Ehe (Eine Frau, die dreimal von einem Mann geschieden wurde, darf ihn erst wieder heiraten nachdem sie einen anderen Mann geheiratet hat, den Geschlechtsakt mit ihm vollzogen hat und erst danach von ihm geschieden wird. Es ist verboten diesen Vorgang absichtlich zu konstruieren, damit sie ihren ersten Mann wieder heiraten kann. Dies wird Tahlil genannt.) gefragt und was ist, wenn ein Muslim einigen Gelehrten folgt, die es erlauben?

Er antwortete:

„Tahlil, bei dem sie mit dem Ehemann vereinbaren, ob verbal oder entsprechend dem Brauch, dass er sich von der Frau scheidet, oder dass der Mann dies beabsichtigt, ist verboten. Der Prophet, Allahs Segen und Frieden auf ihm, hat in etlichen Ahadith denjenigen verflucht, der dies tut. Und die Frau ist (nach der Scheidung) für den, der sie als Erster (vor dem, mit dem sie den Tahlil vereinbart), nach solch einer Eheschließung, nicht erlaubt. Außerdem darf der Mann, der den Tahlil vollzieht, nicht mit diesem Tahlil bei ihr sein. Vielmehr muss er sich von ihr trennen.

Aber wenn durch ein Ijtiihad, oder weil jemand einem Gelehrten folgt, klar wird, dass es erlaubt sei, sie dann mit sich den Tahlil vollziehen lässt, danach heiratet, ihm aber dann klar wird, dass es verboten ist, so ist die stärkere Meinung, dass er sich von ihr nicht trennen muss. Vielmehr soll dies in der Zukunft verhindert werden. Und Allah verzeiht, was in der Vergangenheit geschehen ist.“ Aus „Majmuu‘ Al-Fatawa“ (151/32-152).

Darauf basierend ist deine Ehe gültig, jedoch soll den Menschen verboten werden dies in der Zukunft zu tun, so wie es Schaikh Al-Islam ibn Taymiyya, möge Allah ihm barmherzig sein, sagte.

Und Allah weiß es am besten.

Quelle: Islam Q&A