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Wenn er vor dem Abendgebet schläft und erst nach dem nächsten Morgengrauen aufwacht, ist sein morgiges Fasten dann gültig?

07-05-2021

Frage 338801

Gestern bin ich vor dem Abendgebet eingeschlafen und erst nach dem Morgengrauen aufgewacht. Kann ich nun heute fasten oder nicht?

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Wer vor dem Abendgebet einschläft und erst nach Aufgang des Morgengrauens des nächsten Tages aufwacht, dessen Fasten ist, nach der Mehrheit, für diesen Tag ungültig, da er in der Nacht nicht die Absicht für das Fasten gefasst hat, denn die Nacht beginnt mit dem Sonnenuntergang.

Die Mehrheit der Gelehrten stellen die Absicht über Nacht als Bedingung für jede Nacht und begnügen sich nicht mit nur einer Absicht zu Monatsbeginn, denn der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- sagte: „Wer die Absicht für das Fasten nicht vor dem Morgengrauen fasst, der hat kein Fasten.“ Überliefert von Abu Dawud (2454), At-Tirmidhi (730) und An-Nasai (2331). Und im Wortlaut von An-Nasai steht: „Wer die Absicht für Fasten nicht über Nacht, vor dem Morgengrauen, fasst, der hat kein Fasten.“ Diesen Hadith hat Al-Albani in „Sahih Abi Dawud“ als authentisch eingestuft.

Die Absicht ist eine leichte Angelegenheit. Wenn man nur zwischen dem Abend- und Morgengebet daran denkt, dass man morgen fasten wird, dann gilt dies als Absicht. Selbst wenn man nur für das morgige Fasten isst und trinkt, dann hat man schon die Absicht gefasst. Wer aber vor dem Abendgebet einschläft, den erreicht nichts davon. Die Malikiten und Ahmad, nach einer Überlieferung, sind der Ansicht, dass eine einzige Absicht zu Monatsbeginn ausreicht. Nach dieser Ansicht ist das Fasten dieser schlafenden Person gültig.

Ibn Qudamah -möge Allah ihm barmherzig sein- sagte: „Die Absicht zählt für jeden Tag. Dieser Ansicht waren auch Abu Hanifa, Asch-Schafi'i und Ibn Al-Mundhir. Und von Ahmad wurde überliefert, dass eine einzige Absicht für den ganzen Monat ausreicht, wenn man die Absicht fasst im ganzen Monat zu fasten. Und dies entspricht der Ansicht von Malik und Ishaq, denn man fasst die Absicht in einer Zeit, in der ihresgleichen für die Absicht des Fastens gilt, so ist es erlaubt. Ebenso gilt es, wenn man in jeder Nacht die Absicht für den Tag fasst.

Ebenso sagen wir, dass es ein obligatorisches Fasten ist, weshalb man für jeden Tag die Absicht in der Nacht fassen muss, wie beim Nachholen.

Und weil diese Tage gottesdienstliche Handlungen sind, die nicht durch andere Tage ungültig werden, und sie voneinander getrennt sind, ähneln sie dem Nachholen, weshalb sie den ersten Tag verlassen.“ Aus „Al-Mughni“ (3/23).

Schaikh Ibn 'Uthaimin -möge Allah ihm barmherzig sein- zog die Ansicht der Malikiten vor.

So sagte er -möge Allah ihm barmherzig sein-:  „Er sagte: „Das Fasten eines jeden Tages ist verpflichtend.“ Das bedeutet, dass es verpflichtend ist, dass man jeden Tag für jeden Tag die Absicht fassen muss, so muss man beispielsweise für den Ramadan 30 Absichten fassen.

Darauf basierend: Wenn jemand nach dem Nachmittagsgebet im Ramadan einschläft und erst nach dem Aufgang des morgigen Morgengrauens, dann ist sein Fasten an diesem Tag ungültig, da er die Absicht für das Fasten in Nacht davor nicht gefasst hat. Das, was der Autor erwähnt hat ist in der Rechtsschule bekannt. Sie begründeten dies damit, dass jeder Tag eine unabhängige gottesdienstliche Handlung ist und deshalb wird das Fasten am Sonntag nicht ungültig, weil das Fasten am Montag ungültig wurde, beispielsweise. Einige Gelehrte waren der Ansicht, dass bei allem, worin eine Abfolge bedingt ist, die Absicht zu Beginn ausreicht, solange diese Tat durch einen Entschuldigungsgrund nicht abgebrochen wird. Dann muss sie wieder neu gefasst werden. Wenn man also am ersten Tag von Ramadan die Absicht fasst, dass man den ganzen Monat fastet, dann genügt dies für den gesamten Monat, solange kein Entschuldigungsgrund eintrifft, durch den die Aufeinanderreihung abbricht, wie durch einer Reise innerhalb Ramadans, denn, wenn man zurückkehrt, dann muss die Absicht erneuert werden. Dies ist die richtigste Ansicht, denn, wenn du alle Muslime jeden Tag fragen würdest, dann würde jeder von ihnen sagen, dass er beabsichtigt vom Anfang bis zum Ende des Monats zu fasten. Wenn die Absicht also nicht tatsächlich in jeder Nacht eintrifft, dann trifft sie vom Urteil her ein, denn die Grundlage besagt, dass die Absicht nicht abbricht. Deshalb sagen wir: Wenn Aufeinanderreihung durch einen Grund abgebrochen wird, der dies auch erlaubt, man dann wieder fastet, dann muss die Absicht erneuert werden. Diese Ansicht beruhigt die Seele und den Menschen ist nur das möglich.“ Aus „Asch-Scharh Al-Mumti'“ (6/356).

Das Sicherste ist, dass man der Ansicht der Mehrheit folgt, so sollst du den gesamten Tag fasten, ihn jedoch trotzdem nachholen.

Man sollte wissen, dass sich die Art der Meinungsverschiedenheit darauf bezieht, wenn man vor dem Abendgebet einschläft und bis zum Aufgang des Morgengrauens durchschläft.

Wenn man aber in der Nacht aufwacht, auch nur für einen Augenblick, und wahrnimmt, dass man morgen fasten wird, dann ist das das Fasten gültig, ohne Meinungsverschiedenheit zwischen den Gelehrten.

Und Allah weiß es am besten.

Angelegenheiten des Fastens
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